Unzumutbare Belästigung (Direktmarketing)

Sie haben Fragen zur Zulässigkeit von Direktmarketing oder eine Abmahnung wegen unzumutbarer Belästigung erhalten?

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Werbeagenturen sowie Unternehmen müssen im Bereich Direktmarkting seit Dezember 2008 einiges beachten – ansonsten droht eine Abmahnung wegen sog. unzumutbarer Belästigung. Die Zulässigkeit von Direktmarketing bzw. die Anforderungen an Direkt Marketing wurden durch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verschärft. Eine Abmahnung wegen unzumutbarer Belästigung droht insbesondere im Bereich der Telefonwerbung, der Faxwerbung sowie der Emailwerbung. Die Richtlinie wurde in § 7 Abs. 2 und 3 UWG umgesetzt.

Danach ist eine unzumutbare und damit abmahnfähige Belästigung stets anzunehmen,

  1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
  2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;
  3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrükliche Einwilligung des Adressaten vorliegt;
  4. etc.
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