Unzulässige Telefonwerbung (Direktmarketing)

Die Möglichkeiten der Telefonwerbung wurden durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb massiv erschwert. So heißt es bspw. in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG seit dem 22.12.2008 wie folgt:

bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;

Bei Verbrauchern bedarf es mithin einer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Gewerbetreibenden ist stattdessen eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend. Vor Durchführung von Adressdatengenerierungs-Aktivitäten (Gewinnung von Kundendaten durch Gewinnspiele etc.) ist unbedingt anwaltliche Beratung zu empfehlen. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen bzw. Bußgelder bis zu Euro 50.000,00 oder Gewinnabschöpfung. Auch das Unterdrücken von Rufnummern bei Werbeanrufen ist entsprechend sanktioniert.

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