Das Ende für die “automatische Videothek” am Wochenende? OLG Düsseldorf bestätigt Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz / Feiertagsgesetz
Auch ich mache hin und wieder von der automatischen Videothek um die Ecke Gebrauch. Besonders reizvoll sind die Öffnungszeiten (24 Stunden, 7 Tage die Woche) und der Umstand, dass man auch (und gerade) am Wochenende Filme für ein paar Stunden ausleihen und nach dem Ansehen wieder zurückbringen kann. Bei meiner vorherigen Videothek kam es schon einmal vor, dass die DVD eine Woche lang mit dem Auto herumkutschiert wurde: Morgens hatte die Videothek noch zu und auf dem Nachhauseweg ist man mit den Gedanken bereits bei der Familie und beim Abendessen. Nicht selten ärgert man sich dann darüber, dass man den Film nicht gleich im Laden gekauft hat…
Die automatische Videothek verliert nun jedoch einen Teil ihres Glanzes. Jedenfalls wenn es nach dem OLG Düsseldorf geht. Dieses hat mit Urteil vom 07.09.2010 (Az.: I-20 U 21/10 – Automaten-Videothek II) entschieden, dass es sich bei der Möglichkeit Filme auch am Wochenende über Automaten auszuleihen um eine öffentlich bemerkbare Arbeit handle, die geeignet sei, die Tagesruhe zu stören. Es liegt damit ein Verstoß gegen § 3 Feiertagsgesetz NRW vor. Die Öffnung auch am Wochenende sei damit wettbewerbswidrig und abmahnfähig gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen dürfte diese Entscheidung den Betreibern automatischer Videotheken Kopfschmerzen bereiten. Ob diese Auffassung auch in andere Bundesländer Einzug halten wird, bleibt ebenso abzuwarten wie die Frage, ob nunmehr massenhaft Abmahnungen gegenüber den Betreibern automatischer Videotheken ausgeprochen werden.
Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter die Vorinstanz des LG Düsseldorf (Urt. v. 11.09.2007, Az.: 20 U 36/07). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Ihr

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