Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Das Team von MS Concept Rechtsanwälte| ist spezialisiert auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Medien- und IT-Rechts sowie auf das Urheber- und Markenrecht. Wir beraten und vertreten deutschlandweit zahlreiche Online- und ebay-Shopbetreiber.
Sie sind auf ein interessantes Urteil gestoßen, das Sie in unserem Blog vermissen? Gerne können Sie uns das Urteil zukommen lassen. Wir werden das Urteil dann zeitnah auswerten und ggf. veröffentlichen. Vielen Dank.
Kategorien
Abmahnung: Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) wegen Werbeanrufen ohne mutmaßliche Einwilligung
Uns wird eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.) vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist die angebliche Werbung mittels Telefonanrufen ohne der zumindest mutmaßlichen Einwilligung des beworbenen Marktteilnehmers.
Abmahnungs-Kurznotiz:
- Abmahnung durch: Wettbewerbszentrale
- Abmahnung wegen: Werbeanruf (unzumutbare Belästigung)
- Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
- Allg. Hinweis: Gefahren einer Unterlassungserklärung
Abmahnung erhalten?
Informieren Sie sich hier:
oder kostenloser Rückruf:
oder per Email an:
abmahnung@ms-concept.de
Abmahnung: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewbers e.V. wegen Werbung mit Hinweis “CE”
Heute erreicht uns eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewebrs e.V. (Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart). Gegenstand der Abmahnung ist die wettbewerbswidrige Werbung mit dem Hinweis “CE geprüft“.
Abmahnungs-Kurznotiz:
- Abmahnung durch: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
- Abmahnung wegen: Werbung mit Hinweis “CE geprüft”
- Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
- Allg. Hinweis: Gefahren einer Unterlassungserklärung
Abmahnung erhalten?
Infomieren Sie sich hier:
oder kostenloser Rückruf:
oder per Email an:
abmahnung@ms-concept.de
Abmahnung und Klage: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbwerbs (Bad Homburg) gegen Quarkhersteller
Spiegel Online berichtet heute über ein Urteil des OLG Stuttgart. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hatte einen Quarkhersteller wegen irreführender Werbung abgemahnt und schließlich Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben. Die Parteien stritten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbeaussage
So wichtig wie das tägliche Glas Milch
Der Quarkhersteller hatte mit diesem Slogan einen Früchtequark beworben. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Zwar habe der beworbene Früchtequark tatsächlich den gleichen Kalziumgehalt wie ein Glas Milch – gleichzeitig sei in dem Quark jedoch die mehrfache Menge Zucker enthalten.
Unterlag die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg noch in der ersten Intanz vor dem Landgericht Stuttgart, so erhielt die Zentrale nun Recht in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Mit dem Slogan, so die Richter, werden Eltern über den Umstand getäuscht, man könne durch den Früchtequark das “tägliche Glas Milch” ersetzen.
Die Werbeaussage wird wohl in Kürze auch die Richter des Bundesgerichtshofes beschäftigen.
Weitere Informationen zum Thema:
Abmahnung wegen irreführender Werbeaussagen
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen. Rufen Sie uns an:
oder machen Sie von unserem Rückrufservice Gebrauch:

Abmahnarchiv




























