Kartenausschnitte

Das Team von MS Concept Rechtsanwälte| ist spezialisiert auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Medien- und IT-Rechts sowie auf das Urheber- und Markenrecht. Wir beraten und vertreten deutschlandweit zahlreiche Online- und ebay-Shopbetreiber.

Sie sind auf ein interessantes Urteil gestoßen, das Sie in unserem Blog vermissen? Gerne können Sie uns das Urteil zukommen lassen. Wir werden das Urteil dann zeitnah auswerten und ggf. veröffentlichen. Vielen Dank.

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  • Abmahnung: NAVTEQ GmbH durch Kanzlei Graf von Westphalen

    Erneut erhielten wir Kenntnis von einer Abmahnung durch die Kanzlei Graf von Westphalen aus Frankfurt am Main. Diese  mahnt im Auftrag der Navteq (DE) GmbH die rechtswidrige Verwendung von Kartenmaterialien (Kartenausschnitte) ab.

    • Abmahnung durch: NAVTEQ GmbH (map24)
    • Abmahnung wegen: Verwendung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials
    • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
    • Beauftragte Kanzlei: Graf von Westphalen (Frankfurt, Main)
    • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung

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    Abmahnung | Corbis GmbH durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte

    Erneut wurde uns eine Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München vorgelegt. Dieses Mal erfolgt die Abmahnung im Auftrag der Corbis GmbH aus Düsseldorf. Gegenstand der Abmahnung ist eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke. Begründet wird die Abmahnung mit der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials.

    • Abmahnung durch: Corbis GmbH
    • Beauftragte Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
    • Abmahnung wegen: Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials
    • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
    • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
    • Prüfen Sie Ihren Shop auf Abmahnsicherheit: klicken Sie hier

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    Abmahnung: Markus Huber, Geschäftsführer der Huber Medien GmbH durch Rechtsanwältin Nela Softic

    Uns liegt eine Abmahnung durch Rechtsanwältin Nela Softic aus München im Namen der Huber Medien GmbH vor. Gegenstand der Abmahnung ist eine Urheberrechtsverletzung. Begründet wird die Abmahnung  mit der Verwendung und Verbreitung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials im Internet.

    • Abmahnung durch: Huber Medien GmbH, Markus Huber
    • Beauftragte Kanzlei: Rechtsanwältin Nela Softix
    • Abmahnung wegen: Verwendung und Verbreitung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials im Internet
    • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
    • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
    • Prüfen Sie Ihren Shop auf Abmahnsicherheit: klicken Sie hier

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    Abmahnung: Navteq (DE) GmbH (Map24) durch Graf von Westphalen wegen Urheberrechtsverletzung an Kartenmaterialien

    Im Rahmen der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung erreicht uns eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Kartenmaterialien. Die Abmahnung wird ausgesprochen durch die Navteq (DE) GmbH. Mit der Abmahnung ist die Kanzlei Graf von Westphalen beauftragt. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von Euro 600,00 veranschlagt. In der beigefügten Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 für jenden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vorgesehen.

    Abmahnungs-Kurznotiz:

    • Abmahnung durch: NAVTEQ (DE) GmbH
    • Abmahnung wegen: Kartenausschnitt
    • Rechtsgrundlage: Urheberrechtsverletzung
    • Beauftragte Kanzlei: Graf von Westphalen
    • Allg. Hinweis: Gefahren einer Unterlassungserklärung

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    LG Hamburg: greift die Euro 100,00 – Klausel des § 97a UrhG auch bei Verkauf eines illegalen Musikmitschnittes bei eBay?

    Das Landgericht Hamburg hatte vor Kurzem über die Frage zu entscheiden, ob die Euro 100,00 Klausel, d.h. die Deckelung der Abmahnkosten auf Euro 100,00, auch beim Verkauf eines illegalen Live-Musik-Mittschnitts bei eBay zur Anwendung kommt.

    Hintergrund

    Der Beklagte veräußerte auf der Handelsplattform eBay unerlaubterweise mitgeschnittene Musikaufnahmen einer bekannten Musikgruppe und erhielt auch prompt eine Abmahnung. Die Forderung belief sich auf insgesamt Euro 800,00. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Einwand, als Verbraucher müsse für ihn § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung kommen, sodass die Kosten der Abmahnung auf Euro 100,00 zu beschränken seien.

    Ergebnis der Entscheidung

    Das Landgericht Hamburg erteilte der Einwendung des Beklagten eine klare Absage. Die Richter griffen auf einen Vergleich zu Filesharing-Konstellationen zurück und führten aus, dass wenn schon das Onlinestellen (im Rahmen einer sog. Musiktauschbörse) keine unerhebliche Rechtsverletzung sei, so müsse dies erst recht für den Onlineverkauf eines Konzertmitschnitts gelten.

    Achtung

    Die Entscheidung des LG Hamburg erging zwei Wochen vor Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch das TV-Interview von RA Dr. Mühlberger), in welcher der BGH in Aussicht stellte, dass die Euro 100,00 – Beschränkung des § 97a Abs. 2 UrhG möglicherweise auch auf Filesharingkonstellationen Anwendung finden könnte. Inwieweit die Entscheidungsgründe des LG Hamburg in Zukunft Bestand haben werden, erscheint daher äußerst fraglich.

    Ihr

    Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

    Gefahr von Folge-Abmahnung bei Stadtplanausschnitten! Abrufbarkeit über URL reicht aus, um (erneute) Abmahnungen wegen Stadtplanausschnitten zu rechtfertigen

    Am 28.04.2010 hatte das KG Berlin über die Frage zu entscheiden, ob es für eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung ausreicht, wenn ein Stadtplan über die Direkteingabe der URL auch weiterhin abrufbar ist (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.04.2010, Az.: 24 W 40/10).

    Hintergrund

    Zahlreiche Shop-Betreiber und Website-Betreiber verwenden zur Illustration der Anfahrt sog. Anfahrtsskizzen in der Form von Kartenausschnitten bzw. Stadtplanausschnitten. Was viele jedoch nicht wissen: Die Verwendung der Kartenausschnitte ist nur dann zulässig, wenn die Einwilligung des jeweiligen Kartenurhebers (bspw. Google, Falk, etc.) vorliegt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn für die Verwendung der Karten sog. Lizenzgebühren, d.h. Gebühren für die Verwendung der Kartenbilder, bezahlt werden.

    Bei einer ungenehmigten Verwendung droht eine kostenintensive Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials. Wir vertreten in diesem Zusammenhang gegenwärtig zahlreiche Abmahnungsbetroffene.

    Was viele jedoch nicht wissen: auch die Erreichbarkeit des Kartenmaterials über die Direkteingabe der URL (bspw. “http://www.abmahnschutz24.de/kontakt“) reicht aus, um eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung zu begründen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bereits eine Abmahnung wegen illegaler Kartenverwendung ausgesprochen wurde und sich der Shopbetreiber bzw. Websitebetreiber auf die Abmahnung hin verpflichtet hat, die Vewendung zu unterlassen (sog. Unterlassungserklärung).

    Nun geschieht häufig Folgendes: das Kartenmaterial wird auf die Abmahnung hin aus der Website entfernt, so dass diese bei Aufruf der Website nicht mehr erscheint. In vielen Fällen bleibt das abgemahnte Kartenmaterial jedoch gleichwohl abrufbar – nämlich durch Direkteingabe der URL, des ursprünglichen Pfades. Die Erreichbarkeit des Kartenmaterials wird in nahezu allen Fällen im Anschluss an eine Abmahnung kontrolliert. Sollte der Stadtplanausschnitt nicht vollständig gelöscht sein, lässt die nächste Abmahnung meist nicht lange auf sich warten.

    Ergebnis der Entscheidung

    Das KG Berlin stellte klar, dass die direkte Abrufbarkeit der Grafik-Datei durch Direkteingabe der URL ausreicht, um eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung zu begründen. Es sei unerheblich, ob die Öffentlichkeit die genaue URL kenne. Für einen Verstoß sei bereits die abstrakte Möglichkeit des Abrufs ausreichend.

    Weitere Entscheidungen:

    LG Berlin, Urt. v. 02.10.2007, Az. 15 S 1/07

    OLG Hamburg, Urt. v. 09.04.2008, Az. 151/07

    OLG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2010, Az. 5 W 5/10

    Ihr

    Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.