Warum darf sich der Abmahner das Gericht heraussuchen?
Der fliegende Gerichtsstand
Viele Mandanten sind erstaunt, wenn man ihnen offenbart, dass sich der Kläger bei Verletzungshandlungen (Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbsrechtsverletzung etc.), die im Internet erfolgen, das Gericht heraussuchen kann, vor dem die Klage erhoben wird. So kann es sein, dass ein Shopbetreiber aus Stuttgart von einem Wettbewerber aus Hamburg abgemahnt wird, die Klage dann jedoch in Berlin erfolgt.
Grund ist das Phänomen des fliegenden Gerichtsstandes (auch sog. “forum shopping”). Der vorherrschenden Auffassung zufolge, soll Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO bei Rechtsverletzungen im Internet – unabhängig davon, ob Verletzer ein regional oder bundesweit tätiges Unternehmen ist – überall dort sein, wo die Website abrufbar ist und somit einen bundesweiten Gerichtsstand begründen. Das heißt, es kann an jedem sachlich zuständigen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland geklagt werden.
Vorteile und Gefahren
Die “freie Gerichtswahl” bietet sowohl Vorteile als auch Gefahren. So besteht bei einem bundesweiten Gerichtsstand die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht ausfindig gemacht werden kann, das im konkreten Fall eine günstige Rechtsprechung praktiziert. Dies stellt jedoch höhe Anforderungen an den jeweiligen Anwalt. Anwälte im Bereich des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht müssen nicht nur die Rechtsprechung eines Gerichts im Blick haben, sondern Rechtsprechung aller in Betracht kommenden Gerichte in Deutschland kennen.
Die Kanzlei M|S Concept Rechtsanwälte
Die Kanzlei M|S Concept Rechtsanwälte ist bei Fragen rund um den fliegenden Gerichtsstand hervorragend aufgestellt. So ist es mit auf die Kanzlei, insbesondere auf Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, zurückzuführen, dass das Institut des fliegenden Gerichtsstands eine Einschränkung erfahren hat. So befindet sich mittlerweile die Auffassung auf dem Vormarsch, dass ein sich aus dem Inhalt der Website ergebender, nur lokal begrenzter Wirkungskreis, einschränkend Berücksichtigung finden muss (vgl. Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger: “Die Beschränkbarkeit des fliegenden Gerichtsstands bei Immaterialgüterrechtsverletzungen im Internet”).
So heißt es bspw. in einem der anerkanntesten Kommentare zum UWG (Gesetz gegen den ulauteren Wettbewerb), Köhler/Bornkamm, 28. Auflage 2010 zur örtlichen Zuständigkeit wie folgt:
Richtet sich die Information nur an einen örtlich begrenzten Kundenkreis (zB Pizza-Service in einer Stadt), so ist nur das für diesen Bezirk zuständige Gericht örtlich zuständig (vgl Mühlberger WRP 2008, 1423).
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