Pflichten nach der Batterieverordnung
Nach § 12 der derzeit geltenden Batterieverordnung treffen den Verkäufer, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt besondere Hinweis- und Informationspflichten. Darunter fallen alle Arten von Batterien einschließlich Akkus (§ 2 BattV). Betrofffen sind also alle Waren, bei denen Batterien mitgeliefert oder in den Waren enthalten sind.
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