Abmahnung nur rechtmäßig, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahner und Abgemahnten besteht

Das OLG Braunschweig hatte am 27.01.2010 über die Frage zu entscheiden, ob zwischen einem Anbieter von Damenmode und einem Anbieter von Herrenmode ein Wettbewerbsverhältnis besteht  (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 27.01.2010, Az.: 2 U 225/09).

Hintergrund:

Der Anbieter von Herrenmode hatte den Anbieter von Damenmode wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt. Der Abgemahnte weigerte sich sodann, die für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Eine Abmahnung aus Wettbewerbsrecht ist jedoch nur dann geeignet, eine Kostenerstattungspflicht auszulösen, wenn zwischen Abmahner und Abgemahnten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die Prüfung des Wettbwerbsverhältnisses ist regelmäßig der erste Punkt, den der spezialisierte Anwalt bei einer Abmahnung überprüft. Im Falle einer Verneinung des Wettbewerbsverhältnisses kann die Abmahnung vollständig zurückgewiesen werden. Die Abmahnung löst in diesem Falle keine Kosten aus. Es ist keine Unterlassungserklärung abzugeben.

Ergebnis der Entscheidung:

Das OLG Braunschweig entschied, dass nur dann ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn die jeweils angebotenen Waren austauschbar sind. Dies sei dann der Fall, wenn einem potentiellen Kunden des Abmahners auf der Website des Abgemahnten Kaufalternnativen aufgezeigt würden. Dies sie vorliegend abzulehnen, da nicht zu erwarten sei, dass ein potentieller Kunde, der auf der Suche nach Herrenmode sei, sich nicht dem  Angebot des Abgemahnten zuwende, da dort lediglich Damenmode angeboten werde. Die Abmahnung war damit ungerechtfertigt und gegenstandslos.

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Das könnte Sie interessieren:

Kommentarfunktion deaktiviert