Abmahnung wegen irreführendem Gütesiegel – Gütesiegel für Selbstverständlichkeiten ist abmahnfähig
Ein findiger Unternehmer hatte eigenmächtig ein Gütesiegel ins Leben gerufen: das “Deutsches Hygienezertifikat”. Das Unternehmen bot Dienstleistungen im Bereich der Hygieneberatung an. Das Zertifikat wurde an Kunden für die Dauer eines Jahres verliehen, sofern diese die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienestandards der jeweiligen Branchen und Gesundheitsämter einhielten.
Die Wettbewerbszentrale sprach hiergegen eine Abmahnung aus und erhielt vor dem LG Berlin Recht (vgl. LG berlin, Urt. vom 02.02.2010, Az.: 15 O 249/09). Das Gericht sah in diesem Vorgang eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne der §§ 3, 5 UWG.
Achtung
Vorsicht bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Hier werden regelmäßig Verstöße in großer Zahl festgestellt. Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt bspw. vor wenn mit “Originalware” geworben wird.
Ihr

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