Abmahnung wegen vergleichender Werbung (unzulässige Alleinstellungsbehauptung)
Ein Telefondiensteanbieter hatte mit dem Slogan geworben “Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!” Die Abmahnung ließ nicht lange auf sich warten. Das OLG Hamburg gab dem Abmahner Recht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, Az. 5 U 57/09). Das Gericht stellte fest, es handle sich um eine irreführende Werbung. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen irrig davon aus, dass das beworbene Angebot deutschlandweit verfügbar sei. Dies war jedoch nachweislich nicht der Fall. Gerade in den bevölkerungsreichen Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg war das Angebot des Abgemahnten nicht erhältlich.
Ihr
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