Angabe von falschem Firmengründungsdatum kann abmahnfähige Irreführung darstellen

Die Angabe eines falschen Firmengründungsdatums kann eine abmahnfähige Irreführung darstellen. So entschied das OLG Jena mit Urteil vom 08.07.2009 (vgl. OLG Jena, Urt. v. 08.07.2009, Az.: 2 U 983/08).

Bei der Beklagten handelte es sich um eine bekannte Porzellanmanufaktur. Diese warb mit der Bezeichnung “Älteste … Porzellanmanufaktur” und der Jahreszahl 1762. Im Jahr 2007 änderte die Manufaktur sodann ihr Gründungsdatum auf 1760. Kurz darauf erhielt die Porzellanmanufaktur eine Abmahnung, mit dem Argument, eine Gründung bereits im Jahr 1760 sei nicht belegbar.

Während das LG Jena die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG Jena dem Kläger Recht. Es bestehe in der Tat ein Unterlassungsanspruch. Die Gründung der Porzellanmanufaktur sei erst für das Jahr 1762 nachweisbar. Die Werbung mit einem unzutreffenden Gründungsjahr sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck von Erfahrung, Wertschätzung und Qualität zu vermitteln. Die falsche Angabe von Gründungsjahren erwecke mithin eine falsche Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten.

Im vorliegenden Fall wurde gerade die Werbung mit einer falschen Gründungszahl in Verbindung mit dem Zusatz “älteste” als irreführend beanstandet.

Achtung

Bei der Angabe von Firmengründungsjahren ist stets der Wahrheitsgrundsatz zu beachten. Im Streitfall obliegt es dem Unternehmen, das Gründungsjahr zu belegen. Bei unzutreffender Angabe besteht die Gefahr der Erweckung einer falschen Vorstellung bzgl. Erfahrung, Wertschätzung und Qualität. Die unzutreffende Angabe kann folglich wettbewerbswidrig und abmahnfähig sein.

Was viele nicht wissen:

dasselbe gilt auch für die Verwendung von Fotos in Broschüren, Internetpräsenzen etc. Nur all zu oft neigen kleinere Unternehmen dazu, sich mittels Fotos zu präsentieren, die nicht die wahren Begebenheiten wiederspiegeln (bspw. großes Bürogebäude, obwohl nur Ein-Raum-Büro; Fotos von Fertigungsanlagen, obwohl keine eigene Fertigung etc.). Auch die Verwendung derart gestalteter Fotos kann eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung begründen.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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1 Kommentar bisher »

  1. Anonymous sagt

    am 22. Juni 2010 @ 10:11

    [...] [...]

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