BGH „Wasserbett“: Keine Wertersatzpflicht im Fernabsatz, wenn Prüfung notwendigerweise eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme voraussetzt.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 03.11.2010 über die Frage zu entscheiden, ob der Käufer im Fernabsatz für eine Wertminderung der Kaufsache, die auf eine zur Prüfung der Kaufsache notwendige bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückführt werden kann, zum Wertersatz verpflichtet ist.

Was war geschehen: Der Käufer bestellte sich im Wege des Fernabsatzes ein Wasserbett, baute dies nach Lieferung zusammen, befüllte es mit Wasser und benutzte das Wasserbett über einen Zeitraum von drei Tagen.

Schon die Befüllung des Wasserbetts zog eine erhebliche Wertminderung des Kaufobjekts mit sich. Der Käufer widerrief schließlich nach der mehrtätigen Prüfungsphase den Kaufvertrag und lies das Wasserbett wieder abholen. Der Verkäufer forderte nun Wertersatz für die durch Benutzung des Wasserbetts entstandene Wertminderung und erstattete nur einen kleinen Teil des entrichteten Kaufpreises.

Der Käufer nahm den Händler schließlich auf Rückerstattung des gesamten Kaufpreises in Anspruch und bekam Recht. Das Verhalten sei vom Recht des Käufers auf Prüfung der Ware gedeckt.

Der Verbraucher solle grundsätzlich die Möglichkeit haben, die durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und „auszuprobieren“. Der Begriff der Prüfung im Sinne von §§ 357 Abs. 3 Satz BGB erfasst eine Ingebrauchnahme der Sache jedenfalls dann, wenn diese zu Prüfzwecken erforderlich ist. Ziehe schon der für Prüfzwecke erforderliche Aufbau des gekauften Gegenstandes eine erhebliche Wertminderung nach sich, ergebe sich hieraus auch dann keine Einschränkung des Prüfungsrechtes des Verbrauchers, wenn dies gar zur Unverkäuflichkeit der Ware führe, so der BGH.

Fazit: Der BGH stellt in diesem Urteil klar, dass der Fall der Prüfung einer Ware und die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme keine Alternativen darstellen, sondern zusammenfallen können. Eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zur sachgerechten Prüfung, wie etwa auch das Aufbauen einer Möbeleinrichtung, ist somit möglich, ohne nach Widerspruch im Falle einer Wertminderung der Ware Wertersatz leisten zu müssen. Zugleich lies der BGH leider die Frage offen, wie weit das Prüfungsrecht des Verbrauchers geht. Im konkreten Fall wurde das gekaufte Wasserbett nicht nur aufgebaut, mit Wasser befüllt und kurz im Sinne eines „Probeliegens“ ausprobiert, sondern tatsächlich für volle drei Tage genutzt. Die dreitätige Nutzung spielte in dem zu entscheidenden Fall jedoch keine Rolle, weil der Wertverfall schon allein auf den Aufbau des Bettes zurückgeführt werden konnte.

Entscheidend ist letztendlich, ob die Ingebrauchnahme des Kaufgegenstandes in der konkreten Weise notwendig ist, um die Ware zu prüfen, wobei dem Verbraucher dieselbe Möglichkeit wie in einem herkömmlichen Warenhaus eröffnet werden muss, in dem regelmäßig Musterstücke in Augenschein genommen und getestet werden können. Ein mehrtätiger Gebrauch dürfte dabei vom Prüfungsrecht jedoch nicht umfasst sein. Dies ist bei Ausstellungsstücken im Warenhaus ebenfalls nicht möglich.

Das Urteil birgt weitere Unsicherheiten für Onlinehändler, die damit rechnen müssen, nach entsprechender Ausübung des Widerrufrechtes durch den Käufer die verkaufte Ware im entsprechend abgenutzten Zustand zurück zu erhalten.

Ihr

Aleksandar Silic LL.M.

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