BGH: Die urheberrechtliche Beurteilung von Bildersuchmaschinen

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) über die Frage der Rechtmäßigkeit von Vorschaubildern in Bildersuchmaschinen, zu entscheiden.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und stellte Abbildungen Ihrer Kunstwerke im Internet auf ihrer eigenen Homepage zur Ansicht ein. Als nach entsprechender Suchmaschinenoptimierung ihrer Internetpräsenz die Abbildungen in Form von sog. Thumbnails Gegenstand von Suchergebnissen der Bildersuchmaschine Google wurde, nahm die Künstlerin den Suchmaschinenbetreiber Google wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch.

Der BGH wies die Klage der Künstlerin als unbegründet ab. Die Beklagte hätte zwar durch die Abbildung der Bilder der Klägerin als Vorschaubilder in der Bildersuchmaschine die Klägerin in ihrem Recht auf öffentliches Zugänglichmachen im Sinne § 19a UrhG verletzt. Nach Auffassung des Gerichts sei die Beklagte jedoch zur entsprechenden Nutzung der Bilder in den Vorschaubildern aufgrund einer vorherigen Einwilligung der Klägerin berechtigt gewesen.

Es greife zwar keine gesetzliche Schrankenregelung zugunsten der Beklagten ein. Es läge weder eine rechtmäßige Bearbeitung der Bilder vor, noch könne in der Veröffentlichung der Bilder lediglich eine nach § 12 Abs. 2 UrhG zulässige öffentliche Mitteilung oder Inhaltsbeschreibung gesehen werden. Ebenso sei die Abbildung der Bilder in der Suchmaschine nicht vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt.

In der Folge wurde auch eine ausdrückliche und konkludente Einräumung eines Nutzungsrechts seitens der Klägerin verneint. In dem Einstellen der Bilder ins Internet lasse sich nicht eine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr sei aus dem ebenfalls stattgefundenen Urheberrechtsvermerk zu schließen, dass die Klägerin ihre urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten wolle. Im bloßen Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Internet komme lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen Internetnutzern angesehen werden könnten. Auch die Tatsache, dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden würden, bringe nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden solle, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der Internetseite aufgefunden werden, Im Wege der Vorschaubilder verkleinert anzuzeigen. Eine schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung schloss der Senat ebenfalls aus.

Der BGH ging letztendlich gleichwohl von einer rechtmäßigen Handlung der Beklagten aufgrund einer schlichten Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung aus. Er führte aus:

„Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (…) auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben aufgeführt, der Beklagten keine entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine der Beklagten einverstanden.“

Der BGH unterscheidet dabei klar zwischen anspruchsbegründender Rechteübertragung und rechtfertigender Einwilligung. So führte er weiter aus:

„Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der dinglichen Übertragung von Nutzungsrechten und in der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht, noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechteinhabers durchsetzbares Recht erwirbt“

In dem Verhalten der Klägerin, die ihre Internetseite zuvor suchmaschinenoptimiert und die Möglichkeit der Suchmaschinenindexierung bewusst ungenutzt gelassen hatte, sei objektiv ein Einverständnis zu sehen, dass die Abbildungen ihrer Werke in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werde. Derjenige der seine Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.

Fazit:

Eine in der Urteilsbegründung bemerkenswerte Entscheidung. Unklar bleibt, ob zukünftig in jeder Einstellung von Texten und Bildern ins Internet eine entsprechende Einwilligung gesehen werden kann oder ob es darüber hinaus, wie im konkreten Fall, zusätzlicher Anhaltspunkte wie eine Suchmaschinenoptimierung bedarf. Die einfache Einwilligung als Rechtfertigungsgrund wirkt im Bereich der urheberrechtlichen Verwertungsrechte eher befremdlich.

Ihr

Aleksandar Silic

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