BGH entscheidet: Abgemahnter muss nur Kosten für die erste Abmahnung bezahlen

Der Bundesgerichtshof entschied am 21.01.2010 über die Frage, ob auch die Kosten einer zweiten Abmahnung vom Abgemahnten erstattet verlangt werden können (vgl. BGH Urt. v. 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09).

Hintergrund:

Der Wettbewerbsverein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln hatte einen Online-Händler für Kräutertee abgemahnt. Dieser hatte auf der Handelsplattform eBay seine Produkte in irreführender und damit wettbewerbswidriger Weise beworben. In der Abmahnung wurde der Händler zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten aufgefordert. Der Händler ignorierte die erste Abmahnung jedoch, worauf sich der Wettbewerbsverein dazu veranlasst sah, eine zweite Abmahnung durch einen Anwalt aussprechen zu lassen.

In der Folge entspann sich ein Streit über die Frage, ob der Abgemahnte die Kosten beider Abmahnungen oder nur der ersten Abmahnung zu tragen hat. Der Wettbewerbsverein berief sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004, wonach ggf. auch die Kosten einer zweiten Abmahnung erstattungsfähig sein können (vgl. BGH Urt. v. 06.05.2004, Az.: I ZR 2/03 – Fotowettbewerb).

Ergebnis der Entscheidung:

Das höchste deutsche Gericht erteilte dem Wettbewerbsverein eine klare Absage. Eine Abmahnung verfolgt den Zweck, einem Abgemahnten auf einen Rechtsverstoß hinzuweisen und diesem die Gelegenheit zu geben, sich außergerichtlich zur Unterlassung zu verpflichten. Reagiert der Abgemahnte auf eine erste Abmahnung nicht, so kann auch eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen. Eine Erstattungspflicht sei daher abzulehnen. Da die Frage der Kostentragungspflicht nunmehr in § 12 Abs. 1 UWG und § 97a UrhG gesetzlich geregelt ist, sei die BGH Fotowettbwerb-Entscheidung aus dem Jahr 2004 insoweit obsolet.

Damit ist klar: nur die erste Abmahnung ist geeignet Kosten für den Abgemahnten auszulösen!

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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