BGH: Wohnortwechsel stellt keinen außerordentlichen Kündigungsgrund bei DSL-Vertrag dar

Der Bundesgerichthof hatte in seinem Urteil vom 11.11.2010 über die Frage zu entscheiden, ob ein Umzug ein Grund für eine vorzeitige Kündigung eines bestehenden DSL-Vertrages sein kann. Der Kläger hatte im konkreten Streitfall einen Vertrag mit dem beklagten Diensteanbieter über einen DSL-Anschluss geschlossen, wobei eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren vereinbart wurde. Der Kläger verzog nach einigen Monaten an einen anderen Wohnort, an dem keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren, so dass der beklagte Diensteanbieter nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem dies dem Kläger mitgeteilt wurde, erklärte dieser die vorzeitige Kündigung des Vertrages.

Wer nun gedacht hatte, die Angelegenheit hätte sich damit erledigt, sah sich nun getäuscht. Die Beklagte beanspruchte weiterhin die Zahlung der vereinbarten Grundgebühr. Der Kläger verlangte nun mit seiner Klage die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung vorzeitig wirksam beendet wurde und somit kein Anspruch des DSL- Anbieter auf Zahlung der Grundgebühr besteht.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Feststellung der BGH- Richter stellte der Umzug des Klägers keinen wichtigen Grund dar, der zu einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des bestehenden DSL-Vertrages berechtigt hätte. Der Kunde, der einen DSL-Vertrag für einen längeren Zeitraum abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, den Anschluss aufgrund einer Änderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Der DSL-Anbieter hätte darauf keinen Einfluss. Insoweit seien ihm diese Umstände auch nicht zuzurechnen.

Fazit:

Zwar liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor um eine abschließende Beurteilung treffen zu können. Dennoch sollte jeder Anschlussinhaber zukünftig vor Abschluss eines langfristigen DSL-Vertrages einen in Betracht kommenden Wohnortwechsel berücksichtigen. Grundsätzlich muss, der veröffentlichten Pressemitteilung des BGH zur Folge, der abgeschlossene Vertrag unabhängig vom Wohnort und einer damit verbundenen Möglichkeit der Leistungserbringung erfüllt werden. Zugleich muss jedoch berücksichtigt werden, dass im konkreten vom BGH entschiedenen Fall der Kläger auch die Möglichkeit hatte, einen Vertrag mit höheren Grundgebühren und kürzerer Laufzeit oder mit der Möglichkeit der monatlichen Kündigung abzuschließen. Weiterhin amortisierten sich die Kosten des Unternehmens aufgrund der geringen Grundgebühr erst innerhalb des zweiten Vertragsjahres – Gründe die sicherlich eine tragende Rolle bei dieser Entscheidung gespielt haben.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2010

Ihr

Aleksandar Silic

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