Ebay-Händler erhält Abmahnung bei Verkauf von digitalem Bilderrahmen. Abmahnung wegen fehlender deutscher Bedienungsanleitung und fehlender Herstellerangabe.

Ein Ebay-Händler veräußerte auf der Verkaufsplattform eBay einen digitalen Bilderrahmen. Bereits kurze Zeit später erhielt der Händler eine Abmahnung. Die Abmahnung erfolgte aus zwei Gründen:

1. Der digitale Bilderrahmen trug keinen Herstellerhinweis. Für den Käufer war folglich nicht erkennbar, wer Hersteller des Bilderrahmens ist.

2. Dem digitalen Bilderrahmen war lediglich eine Bedienungsanleitung in englischer Sprache beigefügt.

Das Landgericht Bochum (vgl. LG Bochum, Urt. v. 02.02.2010, Az.: I-17 O 159/09) gab der Abmahnung Recht. Die Richter stellten klar, dass gemäß § 7 S. 1 Elektrogesetz Geräte dauerhaft so gekennzeichnet sein müssen, dass der Hersteller eindeutig identifizierbar ist. Ein Verstoß hiergegen stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 ElektroG dar und ist folglich abmahnfähig.

Zudem erwarte der angesprochene Verkehrskreis, dass dem Produkt eine Anleitung in deutscher Sprache beiliegt. Interessierte Verkehrskreise werden mithin in ihrer berechtigten Erwartung getäuscht, dass dem digitalen Bilderrahmen eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beiliegt.

Achtung:

Achten Sie bei Elektroartikeln penibel darauf, dass der Hersteller auf dem Produkt derart angebracht ist, dass der Hersteller dauerhaft und eindeutig identifizierbar ist.

Achten Sie darauf, dass bei Artikeln, bei denen der Verbraucher normalerweise eine Bedienungsanleitung erwarten darf, eine Anleitung in deutscher Sprache beigefügt ist.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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