OLG Frankfurt a.M. entscheidet Streit ums Schnitzel

In einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hatte sich das Gericht mit einem Schnitzel zu befassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 02.02.2010, Az.: 6 U 236/09). Vielen Lesern dürfte es bekannt sein, das panierte Schnitzel für den Toaster. Das Schnitzel hat die Form eines Toastbrotes und passt damit in handelsübliche Toaster. Bereits nach wenigen Minuten Toastvorgang ist das Schnitzelverzehrfertig. Auch als Anwalt ist man hin und wieder auf Fertiggerichte angewiesen – wenn für die Mittagspause wieder einmal nur wenige Minuten verbleiben. Ein Schnitzel hat sich bei uns jedoch noch keiner getoastet (die Kanzlei verfügt jedoch über eine Hot Dog Maschine). Als Kanzlei “der Neuen Medien” sind wir Neuem gegenüber aber natürlich immer aufgeschlossen. Über Erfahrungsberichte mit dem toastbarem Schnitzel würden wir uns freuen…

Der Erfinder des Toaster-Schnitzels ging nun gegen einen Wettbewerber vor, der die Idee übernommen hatte und ebenfalls Schnitzel für den Toaster auf den Markt brachte. Der “Erfinder” hatte sich die “ästethische Gestaltung” des Formfleisches mittels Geschmacksmuster (sog. Designschutz) schützen lassen, und versuchte nun dem Konkurrenten den Vertrieb von entsprechend gestaltetem Fleisch zu untersagen.

Das OLG stellte klar, dass eine erstmals umgesetzte Produktidee keinem Sonderrechtsschutz unterliege. Dem Schnitzel-Design fehle es bereits an der für den Designschutz erforderlichen Eigenart im geschmacksmusterrechtlichen Sinne. Zudem sei die Form des Schnitzels (nämlich in Form einer Toastbrot-Scheibe) technisch bedingt. Andernfalls würde das Schnitzel nicht in die handelsüblichen Toaster passen. Auch aus diesem Grunde musste ein Unterlassungsanspruch vorliegend ausscheiden. Die vorausgegangene Abmahnung war damit unberechtigt und gegenstandslos.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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