Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung legte das OLG Hamm Indizien fest, aus denen sich die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung ergeben kann. Ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so besteht weder ein Unterlassungsanspruch (d.h. es muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden), noch ein Anspruch auf Begleichung der durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten.
Im Einzelnen
Ein Händler bot über das Internet verschiedene PKW zum Kauf an, versäumte es dabei jedoch, auf die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung und des Impressums zu achten. Ein Wettbewerber sprach daraufhin über einen Anwalt eine Abmahnung aus. Der Händler korrigierte zwar die Beanstandungen auf seiner Website, weigerte sich jedoch beharrlich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Wettbewerber erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung gegen den Händler.
Der Wettbewerber verlangte nunmehr auch die durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten in Höhe von Euro 905,20 (netto) ersetzt. Dem erteilte das OLG Hamm jedoch eine Absage. Die Abmahnung, so die Richter, sei rechtsmissbräuchlich.
Von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung ist immer dann auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (bspw. Gebührenerzielungsinteresse). Davon ist immer dann auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2009 – 4 U 93/09).
Achtung
Allein eine umfangreiche Abmahntätigkeit ist für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichend. Schließlich, so das Gericht, sei zu berücksichtigen, dass die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und Verbünden dem Interesse (auch) der Allgemeinheit an der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs dient.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Im zu Grunde liegenden Fall führten nachfolgende Umstände zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit:
- selektive Schuldnerauswahl (Abmahnung nach Gutsherrenart): Der Gläubiger entschied nach eigenen Angaben “meist rein intuitiv”, ob er den gegen Informationspflichten verstoßenden Wettbewerber selbst anruft und auf den Verstoß aufmerksam macht, oder ob er den Vorgang seinem Anwalt übergebe.
- Der Gläubiger verfolgt willkürlich Verstöße nicht weiter, in denen die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wird (Anmerkung: dem Abmahnungsbetroffenen ist es gelungen, weitere Betroffene ausfindig zu machen. Eine Prüfung der verschiedenen Vorgänge förderte die unterschiedlichen Vorgehensweisen zu Tage).
- Ablauf nach immer gleichem Muster (Anwalt hatte Mustertextbausteine angefertigt)
- Anwalt erstellte dem Abmahnenden keine individuelle Kostenrechnung, sondern erhielt vielmehr pauschale Zahlungen und rechnete jeweils zum Jahresende mit dem Auftraggeber ab.
- Wurde der Auftraggeber von den Betroffenen direkt angesprochen, so verhielt sich dieser, als gingen ihn die Kosten der Abmahnung nichts an. Er hat insoweit auf seinen Rechtsanwalt verwiesen.
Weitere Indizien können sein
- Abmahntätigkeit entfaltete sich auf einem Gebiet, in dem der Abmahnende nur in relativ geringem Umfang tätig ist
- Abmahntätigkeit steht in keinem Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden
- Anwalt durchforstet eigenmächtig das Internet nach Verstößen
- Verwendung von Blankovollmachten
- Wettbewerber verhält sich selbst nicht wettbewerbskonform
Ihr
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Abmahnarchiv





























Rechtsmissbräuchliche Einzelabmahnung - OLG Hamm watscht Abmahner ab | abmahnschutz24.de sagt
am 11. August 2010 @ 18:01
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Rechtsmissbräuchliche Einzelabmahnung - OLG Hamm watscht Abmahner ab | MS Concept Rechtsanwälte sagt
am 11. August 2010 @ 18:03
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