Können benutzte Kosmetika zurückgegeben werden? OLG Köln: Rückgabe von benutzten Kosmetika ist nicht per se ausschließbar
Und wieder einmal hatte sich ein Gericht- dieses Mal das OLG Köln – mit den Fallstricken der Widerrufsbelehrung auseinander zu setzen. Ein Kosmetik-Händler hatte in seiner Widerrufsbelehrung folgenden, häufig anzutreffenden, Passus:
Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.
Daraufhin erhielt der Händler einen Abmahnung durch einen Wettbewerber. Der Wettbewerber begehrte nach erfolgloser Abmahnung sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er beantragte anzuordnen,
1. Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen
im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Marktplatz eBay unter der Domain “ebay.de” als Unternehmen Kosmetikartikel anzubieten, wenn im Rahmen der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher folgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung mitgeteilt wird:
“Kosmetik kann nur in einem unbenutztem Zustand zurückgenommen werden.”
Das OLG Köln gab dem Wettbewerber Recht (OLG Köln, Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10). Die beanstandete Aussage, dass Kosmetik nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden könne, genügt den von Unternehmen zu beachtenden Anforderungen an eine fehlerfreie Belehrung nicht und ist geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
Unklar sei, was unter einer “Benutzung” zu verstehen sei. Ob erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung der Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, könne der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen.
Zudem stellt das Gericht nochmals klar, dass das Widerrufsrecht den Nachteil ausgleichen soll, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen. Für einen Ausschluss des Widerrufsrecht könne es keinesfalls genügen, dass der Verkäufer nach dem Öffnen der Verpackung durch den Verbraucher Gefahr läuft, auf der zurückgegebenen Ware “sitzen zu bleiben”.
Weitere Informationen zum Thema Widerrufsbelehrung finden Sie hier:
- Verbraucher muss Kosten der Hinsendung nicht tragen
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- Widerrufsbelehrung
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