marions-kochbuch.de: BGH entscheidet – Internetportal “chefkoch.de” haftet für urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch Nutzer

Mittlerweile liegen die lang erwarteten Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes in der “marions-kochbuch.de”-Entscheidung vor (vgl. BGH Urt. v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07). Darin hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, inwieweit die Betreiber eines Internetportals für den urheberrechtswidrigen Upload von Bildern durch Nutzer in Anspruch genommen werden können.

Die Frage, inwieweit Portalbetreiber für das Verhalten von Nutzern und mithin für fremde Inhalte gerade stehen müssen, zählt zweifelsohne zu einer der wichtigsten Fragen im Netz. Ganze Geschäftsmodelle hängen von der Antwort ab. Doch wer sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Klarheit erhoffte, dürfte von den Entscheidungsgründen schwer enttäuscht sein. Die Richter vermeiden es ganz offensichtlich das “heiße Eisen” anzupacken und grundsätzliche Erwägungen zu den Haftungsfragen für fremde und eigene Inhalte anzustellen. Stattdessen stellt das Gericht auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab. So habe sich der Portalbetreiber die fremden Inhalte durch sein konkretes Verhalten zu eigen gemacht. Es handle sich mithin nicht um fremde Inhalte, sondern um eigene. Der Portalbetreiber wird folglich als Verletzer in Anspruch genommen und haftet demnach auch voll für den urheberrechtswidrigen Bilder-Upload durch User.

Bei der Einstufung als “eigene Inhalte” stellt der BGH im wesentlichen auf zwei Punkte ab:

  1. Das Portal “chefkoch.de” hatte sich durch AGB umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten von Nutzern (sog. user generated content) einräumen lassen.
  2. Die Portalbetreiber hatten in die hochgeladenen Bilder das Logo des Portals in Form einer Kochmütze integriert.

Achtung

Der Bundesgerichtshof lässt zwar grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Haftung für fremde Inhalte vermissen. Gleichwohl stellen die Richter zwei Fallgestalltungen heraus, in denen eine Zueigenmachung – und mithin eine Haftung für eigene Inhalte -  in Betracht kommt. Besondere Bedeutung kommt hier der Fallgestaltung der “Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Inhalten von Usern” zu. Nahezu alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannter Social-Web-Dienste sehen eine derartig weitgehende Rechteeinräumung vor, so dass sich diese – nach Auffassung des BGH – die urheberrechtswidrigen Inhalte zu eigen machen und für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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