Bundesgerichthof: dem Verbraucher dürfen die Kosten der Hinsendung bei Widerruf nicht auferlegt werden. Achtung, bei anderslautenden AGB droht Abmahnung

Es gibt kaum ein Thema, das Shop-Betreiber derart beschäftigt wie das Thema Widerrufsbelehrung. Sie ist ein “Muss” für jeden Shopper. Gleichzeitig kann im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung jedoch auch Vieles falsch gemacht werden – insbesondere wenn der Shop-Betreiber in Eigenregie den Rotstift ansetzt und unliebsame Passagen streicht. Es verwundert daher nicht, dass die Widerrufsbelehrung wohl zu den am häufigsten abgemahnten Pflichtangaben zählen dürfte und die Gerichte regelmäßig beschäftigt.

Vor Kurzem entschied der Bundesgerichtshof abermals zum Thema “Widerrufsrecht” und traf dabei eine Entscheidung, welche bei den Händlern für nur wenig Freude sorgen dürfte. Der BGH hatte sich mit der Frage der Lieferkosten zu befassen. Während für die Rücksendekosten die sog. “40-Euro-Klausel” vereinbart werden kann, mit dem Inhalt, dass die Kosten der Rücksendung bei einem Widerruf bei einem Warenwert von unter Euro 40,00 vom Kunden getragen werden müssen, war bislang völlig unklar, was mit den Lieferkosten (Kosten der Hinsendung) geschehen soll. Hier fehlte es an einer gesetzlichen Regelung. Der BGH hatte daher die Frage der Kostenerstattung im Oktober 2008 dem Europäischen Gerichtshof im Wege einer Vorlageentscheidung zur Klärung vorgelegt.

Vor wenigen Tagen, am 7.7.2010, stellte der Bundesgerichthof nunmehr klar, dass die Kosten der Zusendung im Falle eines Widerrufs nicht dem Kunden auferlegt werden dürfen. Eine Kostentragungspflicht könnte dazu führen, dass Verbraucher davon Abstand nehmen, von ihrem gesetzlich zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (vgl. BGH Urt. v. 7.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07).

Achtung

  • Die Kosten der Zusendung sind vom Händler zu tragen – wohl auch im Falle des Eingreifens der 40-Euro-Klausel!
  • Wir raten dringend dazu, AGB, welche Passagen enthalten, wonach der Verbraucher die Kosten der Hinsendung zu tragen hat, überarbeiten zu lassen. Derartige Regelungen sind unzulässig und ggf. abmahnfähig.

Weiterführende Informationen finden Sie hier

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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1 Kommentar bisher »

  1. Können benutzte Kosmetika zurückgegeben werden? OLG Köln: Rückgabe von benutzten Kosmetika ist nicht per se ausschließbar | abmahnschutz24.de sagt

    am 16. Juli 2010 @ 10:00

    [...] Verbraucher muss Kosten der Hinsendung nicht tragen [...]

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