OLG Braunschweig: Eine Werbung mit Ausweisung von 19 % Mehrwertsteuer stellt wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers dar

Die Werbeaussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesener 19% Mehrwertsteuer stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher dar.

Das entschied das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 02.09.2010, AZ: 2 U 36/10). Ein solcher Hinweis könne bei dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck erwecken, dass er  dadurch einen besonderen Vorteil gewinnen könne, der bei Mitbewerbern nicht ohne weiteres zu erhalten sei.

Es könne dabei dahinstehen, ob eine solche Aussage eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle, wobei die Tendenz zu einer Handelsüblichkeit in Rechnungen auszuweisen, erkennbar sei. Entscheidend sei jedoch, dass die separate Ausweisung der Mehrwehrtsteuer nur dem vorsteuerabzugsberechtigen Unternehmen einen Vorteil bringe. Für den Verbraucher sei die Ausweisung in der Regel unerheblich.

Das Verkaufsangebot bezog sich in dem zu entscheidenden Fall auf den privaten Endverbraucher, für den ein solcher Hinweis nach Feststellung des Gerichts gerade nicht einen solchen Vorteil bringen würde.

Ihr

Aleksandar Silic LL.M.

Das könnte Sie interessieren:

Hinterlasse einen Kommentar

Zum schreiben eines Kommentars musst Du angemeldet sein.