OLG Köln: Der Hinweis auf eine Rücknahme von Kosmetikartikel nur im unbenutzten Zustand im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Dies stellte das OLG Köln in seinem Beschluss vom 27.04.2010 fest.

Die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB , nach der ein Widerrufsrecht für bestimmte Produkte nicht besteht, dürfe nicht als Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden.

Das in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko ist im Fernabsatz grundsätzlich dem Unternehmer zugewiesen, stellte der Senat klar. Für Fälle, in denen eine Nutzung des Kosmetikartikels über den im Ladengeschäft möglichen und geduldeten Gebrauch hinaus ginge, seien die Regelungen zum Wertersatz vorgesehen.

Geöffnete oder benutzte Kosmetikartikel stellten auch nicht ohne weiteres Waren dar, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet seien oder schnell verderben könnten (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Ihr

Aleksandar Silic

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