Werbeanrufe bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis des Anschlussinhabers

Das Landgericht Bonn hat am 18.11.2009 entschieden, dass Werbeanrufe die ausdrückliche Erlaubnis des Anschlussinhabers erfordern. Ansonsten ist von einer unzulässigen Telefonwerbung und einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auszugehen.

Hintergrund

Der Kläger, eine Privatperson, erhielt an zwei aufeinanderfolgendne Tagen jeweils einen Werbeanruf, in dem der Wechsel es Telefon- und Internetanschlusses beworben wurde. Der Anschlussinhaber forderte die Beklagte sodann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Der Telefondiensteanbieter weigerte sich jedoch, eine solche Erklärung abzugeben. Das werbende Unternehmen verwies darauf, die Privatperson habe sich im Rahmen eines “Internet Quiz” durch Setzen eines Häckchens die AGBs anerkannt und sich damit einverstanden erklärt, dass Telefonnummer und Anschrift zu Marketingzweicken verwendet werden dürfen.  Zum Beweis für die Teilnahme legte die Beklagte Screenshots der Eingabemaske sowie die festgehaltene IP-Adresse vor.

Ergebnis der Entscheidung

Die Richter stellten klar, dass Werbeanrufe bei Privatpersonen der ausdrücklichen Erlaubnis des Anschlussinhabers bedürfen. Für die Erteilung der Erlaubnis trägt das werbende Unternehmen die Beweislast. Die Vorlage von Screenshots und der IP-Adresse reicht nicht aus, um eine im Rahmen eines Internet-Quiz erteilten Erlaubnis zu belegen. Privatpersonen haben in diesem Fall die Möglichkeit, das werbende Unternehmen abzumahnen und ggf. die durch die Abmahnung entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen. Im vorliegendne Fall wurde ein Streitwert von immerhin Euro 3.000,00 angenommen.

Weitere Informationen zu Telefonwerbung finden Sie hier:

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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1 Kommentar bisher »

  1. 4.669 Beschwerden wegen unzulässiger Telefonwerbung seit März 2010 | abmahnschutz24.de sagt

    am 11. Februar 2011 @ 12:16

    [...] Werbeanrufe bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis des Anschlussinhabers [...]

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