Zulässigkeit von „Dildo-Party“ – aus markenrechtlicher Sicht
Das Landgericht Hamburg hatte sich vor Kurzem mit einem Markenrechtsstreit zu befassen, bei dem es um die Europäische Gemeinschaftsmarke „Dildoparty“ ging (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15.07.2010, Az.: 315 O 70/10 – Dildoparty).
Ein Händler veräußerte Erotikartikel und organisierte sog. „Beate Uhse Ladiesnight“-Partys. Die Veranstaltungen wurden unter anderem mit dem Hinweis „Dildopartys“ beworben. Dabei handelte es sich um Verkaufsveranstaltungen, die ähnlich wie die allseits bekannten „Tupperware-Partys“ konzipiert wurden.
Was der Händler jedoch nicht wusste, war der Umstand, dass die Bezeichnung „Dildoparty“ als sog. Europäische Gemeinschaftsmarke bereits durch einen Wettbewerber für die Europäische Union markenrechtlich geschützt war.
Der Markeninhaber hat das Recht, Dritten die Verwendung der Marke zu untersagen und ggf. Schadensersatz zu verlangen. So kam es dann auch. Der Markeninhaber mahnte den Organisator der „Dildoparty“ ab und forderte ihn auf, die Verwendung der geschützten Marke zu unterlassen.
Der Händler aber weigerte sich die Unterlassungserklärung abzugeben und beschritt selbst den Weg zum Gericht. Er klagte vor dem Landgericht Hamburg auf Feststellung, dass er die Marke des Abmahners nicht verletze. Zwar sei die Bezeichnung „Dildoparty“ markenrechtlich geschützt. Er verwende die Bezeichnung jedoch nicht nach Art einer Marke, sondern lediglich als Beschaffenheitsangabe der angebotenen Dienstleistung, nämlich der Vorstellung und Veräußerung einer bestimmten Produktpalette auf einer Party.
Das Landgericht Hamburg gab dem Händler Recht. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung „Dildoparty“ nicht als Herkunftshinweis, sondern als Beschreibung. Die Verwendung als Herkunftshinweis (sog. markenmäßige Benutzung) sei jedoch Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung. In Ermangelung einer markenmäßigen Benutzung komme eine Markenrechtsverletzung vorliegend nicht in Betracht. Die Abmahnung war daher unberechtigt.
Achtung
Achten Sie bei der Bewerbung Ihrer Produkt- und Dienstleistungspalette stets darauf, dass Sie nicht die Markenrechte Dritter verletzen. Nicht jeder Fall, geht für den Abgemahnten derart „glimpflich“ aus und nicht jeder Abgemahnte hat den Mut (die Zeit und das Geld), sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen und notfalls selbst den Weg zum Gericht zu beschreiten. Wir empfehlen daher bei Unsicherheiten bereits im Vorfeld den Markenanwalt Ihres Vertrauens zu konsultieren.
Es grüßt Sie herzlich,
Ihr

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