Was sind “Qualifizierte Einrichtungen” gem. § 4 UKlaG

Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagenzum Schutz der Verbraucherinteressen zugeleietet. (vgl. § 4 Abs. 1 UKlaG)

In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie

  • in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände
  • oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben,
  • seit mindestens einem Jahr bestehen und
  • aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

(vgl. § 4 Abs. 2 UKlaG)

Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG können qualifizierte Einrichtungen Wettbewerbsverstöße geltend machen und Abmahnungen aussprechen, soweit sie nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51).

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über oben beschriebene “Qualifizierte Einrichtungen”. Die Liste ist nicht abschließend.

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