Was sind rechtsfähige Verbände gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG?
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG können rechtsfähige Verbände Wettbewerbsverstöße (Wettbewerbsverletzungen) geltend machen und Abmahnungen aussprechen.
Der Verband muss dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:
- rechtsfähiger Verband (Rechtsfähigkeit)
- zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (Verbandszweck)
- erhebliche Anzahl von Mitgliedern (Unternehmen), die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben
- Fähigkeit – insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung – die satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen
- die angegriffene Zuwiderhandlung muss die Interessen der Mitglieder berühren
(vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG)
Nachfolgend finden Sie einen (nicht abschließenden) Überblick über “Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen”, die berechtigt sind Wettbewerbsverstöße zu beanstanden und Abmahnungen auszusprechen:
- Deutscher Schutzbund gegen Wirtschaftskriminalität, Bad Homburg
- Pro Honore e.V., Hamburg
- Integritas – Verein für lautere Heilmittelwerbung
- Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., München
- Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin
- Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe e.V., Köln
- Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Frankfurt
- Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg
- Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Schleswig-Holstein
- Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Stuttgart
- Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., Düsseldorf
- Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V., Düsseldorf
- Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale), Frankfurt/Main
- Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW)
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