Was sind rechtsfähige Verbände gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG?

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG können rechtsfähige Verbände Wettbewerbsverstöße (Wettbewerbsverletzungen)  geltend machen und Abmahnungen aussprechen.

Der Verband muss dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • rechtsfähiger Verband (Rechtsfähigkeit)
  • zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (Verbandszweck)
  • erhebliche Anzahl von Mitgliedern  (Unternehmen), die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben
  • Fähigkeit – insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung – die satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen
  • die angegriffene Zuwiderhandlung muss die Interessen der Mitglieder berühren

(vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG)

Nachfolgend finden Sie einen (nicht abschließenden) Überblick über “Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen”, die berechtigt sind Wettbewerbsverstöße zu beanstanden und Abmahnungen auszusprechen:

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