100 Euro Deckelung bei Urheberrecherverletzungen durch Verbraucher (§97a UrhG)? Die Stellungnahme des “Verbraucherzentrale Bundesverband” liegt vor.

Das Bundesministerium der Justiz hat den “Verbraucherzentrale Bundesverband” um Stellungnahme betreffend Erfahrungen mit der 100-Euro-Deckelung des § 97a UrhG gebeten. Die Stellungnahme des “Verbraucherzentrale Bundesverband” wurde heute veröffentlicht. Sie finden die Stellungnahme hier.

§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09

Ebenfalls wurde in einer älteren Entscheidung des AG München (Urteil vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09) festgestellt, dass eine Anwendung des § 97a II UrhG nur bei Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.

In der Angelegenheit wurde dem Beklagten vorgeworfen das Hörbuch “Der Bohlenweg” von Dieter Bohlen über die Internet-Tauschbörse eDonkey zum Download angeboten zu haben. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Euro 1006,00 an den Kläger.

Auch in dieser Entscheidung wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG verneint. Die Stellungnahme des AG München finden Sie hier:

§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – LG Berlin Beschluss vom 03.03.2011 16 O 433/10

Mit Beschluss vom 03.03.2011 entschied das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 433/10) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. In diesem Rahmen wurden die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage geprüft.

Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Der Beklagten wurde vorgeworfen, dass sie den Film “Der Architekt” im Rahmen eines sog. Filesharingprogramms öffentlich zugänglich gemacht habe.

Auch in dieser Entscheidung wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG, der sog. “100€-Deckelung”, verneint.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Entscheidung des BGH zur Haftung für unzureichend gesichertes WLAN – Haftet der Internetanschlussinhaber für Abmahnungen?

Gerade hat die Pressestelle des BGH die Pressemitteilung zu einer gerade für Abgemahnte wegen Filesharings hoch interessanten Entscheidung veröffentlicht. Die vollständige Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus.

Unter zwei Gesichtspunkten ist diese Entscheidung beachtenswert. Zunächst äußert sich der BGH zu den Pflichten eines Anschlussinhabers. Diesem ist nicht zuzumuten, dass er die Sicherheit seines Netzwerkes fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik hält.

Der weitere interessante Aspekt dieser Entscheidung ist die vom BGH erwähnte sog. 100 €-Deckelung. Auch wenn diese für den vorliegenden Fall nicht anwendbar war, so geht der BGH davon aus, dass diese jedoch grundsätzlich Anwendung findet – jedenfalls bei einem einzelnen Musiktitel. Ob auch Abmahnungsbetroffene bei Filmen, PC-Spielen, Hörbüchern und Musikalben von der 100,00 € Deckelung umfasst sind, bleibt abzuwarten.

Im Folgenden der Text der Pressemitteilung:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/0