Abmahnung durch Amway GmbH
Abmahnung durch Amway GmbH auf der Verkaufsplattform eBay wegen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen. Rufen Sie uns an:
oder machen Sie von unserem Rückrufservice Gebrauch:
Abmahnung durch Amway GmbH auf der Verkaufsplattform eBay wegen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen. Rufen Sie uns an:
oder machen Sie von unserem Rückrufservice Gebrauch:
Ein Telefondiensteanbieter hatte mit dem Slogan geworben “Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!” Die Abmahnung ließ nicht lange auf sich warten. Das OLG Hamburg gab dem Abmahner Recht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, Az. 5 U 57/09). Das Gericht stellte fest, es handle sich um eine irreführende Werbung. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen irrig davon aus, dass das beworbene Angebot deutschlandweit verfügbar sei. Dies war jedoch nachweislich nicht der Fall. Gerade in den bevölkerungsreichen Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg war das Angebot des Abgemahnten nicht erhältlich.
Ihr
Unternehmer haben das nachvollziehbare Bedürfnis, die von ihnen angebotenen Ware- und Dienstleistungen im Rahmen der Werbung gegenüber potentiellen Kunden in einem guten Licht zu präsentieren. Problematisch wird es jedoch, wenn die Werbeaussage (häufig unbeabsichtigt) eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung (sog. Spitzenstellungswerbung, Superlativwerbung) enthält. Regelmäßig wird hierdurch der Tatbestand der “Irreführenden geschäftlichen Handlungen” verwirklicht. Die Werbung stellt mithin häufig einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar (§ 5 UWG).
Werbeaussagen, die bereits Gegenstand von Abmahnungen waren:
Bei Werbung mit Superlativen, welche eine Spitzenstellung oder Alleinstellung nahe legen, empfehlen wir dringend diese zuvor anwaltlich überprüfen zu lassen.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen. Rufen Sie uns an:
oder machen Sie von unserem Rückrufservice Gebrauch:
Vor Kurzem hatte das OLG Düsseldorf sich mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung der Aussage “Maximum Speed” und “Maximum Security” für eine Software wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 193/09).
Das Gericht erblickte in der Werbeaussage “Maximum Speed” und “Maximum Security” tatsächlich ein unerlaubtes Alleinstellungsmerkmal. Der angesprochene Verbraucherkreis folgere aus der Formulierung, es handele sich bei der Software um die sicherste und schnellste Software in diesem Bereich. Der technische Laie gehe davon aus, die Beklagte biete eine Software it einzigartigen Leistungen an. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.
Achtung
Bei Werbung mit Superlativen ist unbedingt Vorsicht geboten. Die Verwendung von Formulierungen wie “einzigartig”, “beste”, “maximum”, “größte”, “größt mögliche”, “best mögliche”, “non plus ultra”, “kleinste”, “billigste” etc. kann eine unzulässige Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen darstellen und ggf. Abmahnungen nach sich ziehen.
Ihr
Häufig werden wir gefragt, in welchem Umfang Direktmarketing zulässig ist, insbesondere die Zulässigkeit aufwendig erstellter Adresslisten (Briefwerbung, Emailwerbung, Telefonwerberung) spielt dabei eine ganz erhebliche Rolle.
Die Zulässigkeit von Direktmarketing wurde durch die Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbwerb vom 22.12.2008 ganz erheblich eingeschränkt. Vor Beginn einer Direktmarketing-Maßnahme raten wir dringend zu einer anwaltlichen Überprüfung. Unzulässiges Direktmarketing kann nicht nur von Wettbewerbern, sondern auch von klagebefugten Verbänden und der Bundesnetzagentur abgemahnt werden. Wir verfügen in diesem Bereich bereits über einschlägige Erfahrungen. Seit der Gesetzesänderung haben wir bereits zahlreiche Unternehmen in Bezug auf die Zulässigkeit von Direktmarketing-Maßnahmen sowie im Zusammenhang mit diesbezüglichen Abmahnungen beraten.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Fragen zur Zulässigkeit von Direktmarketing?
oder machen Sie von unserem Rückrufservice Gebrauch:
Sie wurden abgemahnt wegen unlauterer vergleichender Werbung? Bei Fragen und für weitere Informationen kontaktieren Sie uns, Sie werden sofort mit einem Rechtsanwalt verbunden, der Sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch berät.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen. Rufen Sie uns an:
oder machen Sie von unserem Rückrufservice Gebrauch:
Zwar wurde die Thematik um die sogenannte vergleichende Werbung durch die sog. Irreführungsrichtlinie RL 84/450 EWG v. 10. September 1984, geändert durch die Richtlinie RL 97/55 EG v. 6. Oktober 1997 ein wenig entschärft. War bis zur Umsetzung der Richtlinie vergleichende Werbung in nahezu allen Fällen unlauter und damit wettbewerbswidrig und abmahnfähig, so ist die vergleichende Werbung nunmehr innerhalb gewisser Grenzen zulässig. Gleichwohl ist die Lockerung kein Freifahrtsschein.
Gemäß § 6 UWG ist vergleichende Werbung beispielsweise unlauter und damit abmahnfähig wenn der Vergleich
Nichts zu tun, ist das schlimmste was Sie tun können.
Die Ignorierung einer Abmahnung führt häufig dazu, dass eine sog. einstweilige Verfügung gegen den Shop-Betreiber erwirkt wird. Die Kosten hierfür belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Um die Gefahr einer einstweiligen Verfügung auszuschließen, müssen Sie zumindest eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben! Dies sollte jedoch keinesfalls ohne anwaltliche Überprüfung geschehen!
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen. Rufen Sie uns an:
oder machen Sie von unserem Rückrufservice Gebrauch: