Abmahnung durch Amway GmbH

Abmahnung durch Amway GmbH auf der Verkaufsplattform eBay wegen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung.

(Quelle: Abmahnung-Blog.de)

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Abmahnung wegen vergleichender Werbung (unzulässige Alleinstellungsbehauptung)

Ein Telefondiensteanbieter hatte mit dem Slogan geworben “Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!” Die Abmahnung ließ nicht lange auf sich warten. Das OLG Hamburg gab dem Abmahner Recht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, Az. 5 U 57/09). Das Gericht stellte fest, es handle sich um eine irreführende Werbung. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen irrig davon aus, dass das beworbene Angebot deutschlandweit verfügbar sei. Dies war jedoch nachweislich nicht der Fall. Gerade in den bevölkerungsreichen Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg war das Angebot des Abgemahnten nicht erhältlich.

Weitere wichtige Hinweise zum Thema vergleichende Werbung bzw. Werbung mit Alleinstellungsbehauptung finden Sie hier.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Alleinstellungsbehauptung

Unternehmer haben das nachvollziehbare Bedürfnis, die von ihnen angebotenen Ware- und Dienstleistungen im Rahmen der Werbung gegenüber potentiellen Kunden in einem guten Licht zu präsentieren. Problematisch wird es jedoch, wenn die Werbeaussage (häufig unbeabsichtigt) eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung (sog. Spitzenstellungswerbung, Superlativwerbung) enthält. Regelmäßig wird hierdurch der Tatbestand der “Irreführenden geschäftlichen Handlungen” verwirklicht. Die Werbung stellt mithin häufig einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar (§ 5 UWG).

Werbeaussagen, die bereits Gegenstand von Abmahnungen waren:

  • “Größtes Teppichhaus der Welt” (vgl. BGH GRUR 1985, 140)
  • “Firma X bietet bessere Produkte” (vgl. BGH GRUR 1973, 78)
  • “Die Nr. 1 auf dem Gebiet der (Spielzeug-) Autorennbahnen” (vgl. BGH GRUR 1992, 404)
  • “Das große deutsche Wörterbuch” (vgl. BGH GRUR 1971, 365)
  • “Der große Schuhmarkt Essen” (vgl. BGH GRUR 1983, 365)
  • “Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung” (vgl. BGH GRUR 1998, 951)
  • “Es gibt kein besseres Bier” (vgl. OLG Hamburg WRP 1977, 811)
  • “Weit und breit nichts besseres” (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1977, 26)
  • “Wo wäre das Pelzunternehmen, das ein größeres Pelzangebot präsentiert … Nirgends in der Welt” (vgl. OLG Hamm GRUR 1979, 556)
  • “Unschlagbar” (vgl. BGH GRUR 1975, 141)
  • “Der Erfolgreiche” (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1979, 325)
  • “Deutsches Spitzenerzeugnis” (vgl. BGH GRUR 1961, 538)
  • “Luxusklasse”
  • “Luxusausführung”
  • “Auslese” (vgl. OLG Hamburg GRUR 1977, 114)
  • “Delikateß-”, “Extra”, “ff”, “Sonderklasse” (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1985, 226)
  • “Bayern Halbe” oder “Bayern Pils” (vgl. OLG München WRP 1996, 356)
  • “In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand dem Duktilen Gussrohr etwas vormachen” (vgl. OLG Köln WRP 1996, 1210)
  • “Ihre Nr. 1 in Hamburg” (vgl. OLG Schleswig WRP 1996, 1223)
  • “Berliner Rundfunk 91,4 – Die Nr. 1″ (vgl. KG Berlin ZUM 2000, 366)
  • “der neue Marktführer” (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1066)
  • “Der bessere Anschluss” (vgl. OLG Hamburg CR 2002, 268)
  • “Tauschschule Dortmund” (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2003, 289)
  • “Für die gründlichste Rasur” (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 286)
  • etc.

Bei Werbung mit Superlativen, welche eine Spitzenstellung oder Alleinstellung nahe legen, empfehlen wir dringend diese zuvor anwaltlich überprüfen zu lassen.

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Abmahnung wegen Werbung mit “Maximum Speed”und “Maximum Security” – Abmahnung wg. Alleinstellungsbehauptung

Vor Kurzem hatte das OLG Düsseldorf sich mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung der Aussage “Maximum Speed” und “Maximum Security” für eine Software wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 193/09).

Das Gericht erblickte in der Werbeaussage “Maximum Speed” und “Maximum Security” tatsächlich ein unerlaubtes Alleinstellungsmerkmal. Der angesprochene Verbraucherkreis folgere aus der Formulierung, es handele sich bei der Software um die sicherste und schnellste Software in diesem Bereich. Der technische Laie gehe davon aus, die Beklagte biete eine Software it einzigartigen Leistungen an. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.

Achtung

Bei Werbung mit Superlativen ist unbedingt Vorsicht geboten. Die Verwendung von Formulierungen wie “einzigartig”, “beste”, “maximum”, “größte”, “größt mögliche”, “best mögliche”, “non plus ultra”, “kleinste”, “billigste” etc. kann eine unzulässige Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen darstellen und ggf. Abmahnungen nach sich ziehen.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Unzulässiges Direktmarketing

Häufig werden wir gefragt, in welchem Umfang Direktmarketing zulässig ist, insbesondere die Zulässigkeit aufwendig erstellter Adresslisten (Briefwerbung, Emailwerbung, Telefonwerberung) spielt dabei eine ganz erhebliche Rolle.

Die Zulässigkeit von Direktmarketing wurde durch die Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbwerb vom 22.12.2008 ganz erheblich eingeschränkt. Vor Beginn einer Direktmarketing-Maßnahme raten wir dringend zu einer anwaltlichen Überprüfung. Unzulässiges Direktmarketing kann nicht nur von Wettbewerbern, sondern auch von klagebefugten Verbänden und der Bundesnetzagentur abgemahnt werden. Wir verfügen in diesem Bereich bereits über einschlägige Erfahrungen. Seit der Gesetzesänderung haben wir bereits zahlreiche Unternehmen in Bezug auf die Zulässigkeit von Direktmarketing-Maßnahmen sowie im Zusammenhang mit diesbezüglichen Abmahnungen beraten.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Fragen zur Zulässigkeit von Direktmarketing?

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Unlautere vergleichende Werbung

Sie wurden abgemahnt wegen unlauterer vergleichender Werbung? Bei Fragen und für weitere Informationen kontaktieren Sie uns, Sie werden sofort mit einem Rechtsanwalt verbunden, der Sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch berät. 

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Zwar wurde die Thematik um die sogenannte vergleichende Werbung durch die  sog. Irreführungsrichtlinie RL 84/450 EWG v. 10. September 1984, geändert durch die Richtlinie RL 97/55 EG v. 6. Oktober 1997 ein wenig entschärft. War bis zur Umsetzung der Richtlinie vergleichende Werbung in nahezu allen Fällen unlauter und damit wettbewerbswidrig und abmahnfähig, so ist die vergleichende Werbung nunmehr innerhalb gewisser Grenzen zulässig. Gleichwohl ist die Lockerung kein Freifahrtsschein.

Gemäß § 6 UWG ist vergleichende Werbung beispielsweise unlauter und damit abmahnfähig wenn der Vergleich

  1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder diesselbe Zweckbestimmung bezieht,
  2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
  3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
  4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichen in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
  5. deie Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Soll ich die Abmahnung ignorieren?

Auf keinen Fall!

Nichts zu tun, ist das schlimmste was Sie tun können.

Die Ignorierung einer Abmahnung führt häufig dazu, dass eine sog. einstweilige Verfügung gegen den Shop-Betreiber erwirkt wird.  Die Kosten hierfür belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro. Um die Gefahr einer einstweiligen Verfügung auszuschließen, müssen Sie zumindest eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben! Dies sollte jedoch keinesfalls ohne anwaltliche Überprüfung geschehen!

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