Abmahnung des Herrn Wolf-Dieter Grube („Rick Skaan“) durch Rechtsanwälte Kanzlei-Zinke.de wegen angeblicher Urherbrechtsverletzung am Liedtext „Der Hamster (Timmy)“

Erneut liegt uns eine Abmahnung des Herrn Wolf-Dieter Grube (Künstlername „Rick Skaan“) durch Rechtsanwälte Kanzlei-Zinke.de wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung vor. Grund ist eine angeblich unberechtigte Nutzung des urheberrechtlich geschützten Textes zu dem Lied „Der Hamster (Timmy)“. Der Text sei auf einer Internet-Seite einbracht und damit für Jedermann zugänglich gemacht worden, ohne das eine entsprechende Lizenz bestand. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Auskunft über die Dauer und die Formen der Nutzung des Liedtextes, die Menge der verteilten Vervielfältigungen sowie über die damit verbundene Einnahmeerzielung verlangt. Zudem wird eine nachträgliche Lizenzierung angeboten, durch welche „alle Ansprüche, die sich aus der hier abgemahnten Nutzung des Liedtextes „Der Hamster (Timmy)“ ergeben abgegolten“ sein sollen.

  • Abmahnung durch: Wolf-Dieter Grube (Künstlername „Rick Skaan)
  • Beauftragte Kanzlei: Kanzlei-Zinke.de
  • Abmahnung wegen: unberechtigte Benutzung eines urhebberechtliche geschützten Liedtextes
  • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Beschluss des OLG Köln: Offensichtliche Rechtsverletzung bei erheblichen Zweifeln an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adressen zu verneinen

Nach einem jüngst ergangenen Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011 (AZ.: 6 W 5/11) ist bei begründeten Zweifeln an einer zuverlässigen IP-Adressermittlung das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne § 101 UrhG zu verneinen.

Folgender Sachverhalt lag diesem Beschluss zugrunde:

Ein Rechteinhaber hatte, gestützt auf Rechte an einem Filmwerk, den Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 beim Landgericht Köln gegen einen Internetprovider erwirkt. Die geltend gemachte Auskunft bezog sich auf 33 IP-Adressen, über die im Rahmen einer Filesharing- Tauschbörse im Zeitraum vom 12.06.2010 bis zum 16.06.2010 das streitgegenständliche Filmwerk anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein sollte. Eine dieser IP-Adressen konnte nach Ansicht des antragstellenden Rechteinhabers auch dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Die gleiche IP-Adresse wurde an zwei weiteren darauf folgenden Tagen registriert. Der Beschwerdeführer erhielt schließlich eine Abmahnung durch den Rechteinhaber.

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OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010: Filesharing – Keine Datenspeicherung für zukünftige Verletzung

Ein Rechteinhaber hat gegen einen Access-Provider keinen Anspruch auf Speicherung von erhobenen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten aufgrund möglicher zukünftiger Rechtsverletzungen. Voraussetzung für die begehrte richterliche Anordnung sei die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Urheberrechts in einem gewerblichen Ausmaß.

Eine solche Verletzung könne in Bezug auf künftige Verstöße keineswegs in vorwegnehmender Weise schon als gegeben bejaht werden. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und zu erwarteten Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern.

Die Gefahr, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden, rechtfertige nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung “auf Zuruf” zu verpflichten. Eine solche Art von Vorratsspeicherung sei vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen seien, nicht vorgesehen, und könne vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es bestehe nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten quasi “auf Zuruf”. Das Gesetz regle einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

Was hat es mit dem Beschluss des Landgerichts Köln bei Tauschbörsenabmahnungen (Filesharing, p2p, Musiktauschbörse, illegales Filesharing) auf sich?

Die Kanzlei „MS Concept“ vertritt aktuell bundesweit mehrere tausend Betroffene bei sog. Tauschbörsen-Abmahnungen (illegales Filesharing, p2p, Musiktauschbörse). Häufig liegt den Abmahnungen – neben der Abmahnung selbst, der Vollmacht und der Unterlassungserklärung – auch ein Beschluss des Landgerichts Köln (bzw. Landgericht Bielefeld) bei. Von Betroffenenseite kommt häufig die Frage, was es denn mit dem Beschluss auf sich habe.

Wer am Internet teilnimmt, hinterlässt Spuren. So verfügt jeder Internetanschluss über eine sogenannte IP-Adresse. Diese ist für Dritte sichtbar. Mittels speziell entwickelter Software wird die IP-Adresse, die durch Filesharing zum Upload bereitgehaltene Datei und der genaue Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dokumentiert.

Mittels Zeitpunkt und IP-Adresse kann nun der Internetanschluss und damit der Inhaber ermittelt werden. Es ist jedoch nur dem jeweiligen Internet-Provider (bspw. Arcor, Telekom, 1&1 etc.) bekannt, welchem Internetanschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen ist. Die Internetprovider geben die Daten ihrer Kunden jedoch nicht freiwillig an die abmahnenden Film- und Musik-Rechteinhaber heraus.

Um diese Informationen zu erhalten, müssen die Rechteinhaber den jeweiligen Internetprovider im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Auskunft in Anspruch nehmen (sog. zivilrechtlicher Auskunftsanspruch).

Hier kommt nun das Landgericht Köln (bzw. das Landgericht Bielefeld) ins Spiel, denn dort werden die Auskunftsansprüche regelmäßig geltend gemacht. Der Internetprovider (bspw. Telekom, Arcor, 1&1 etc.) muss sodann die Adressdaten des ermittelten Kunden preis geben.

Es bleibt damit festzuhalten:

  • Der beigefügte Landgerichtsbeschluss spiegelt ein Verfahren wieder, das gegenüber dem Internetprovider (bspw. Telekom, Arcor, 1&1) durchgeführt wurde, um an die für die Abmahnung erforderlichen Adressdaten des Anschlussinhabers zu gelangen.
  • In vielen Fällen handelt es sich bei dem beigefügten Landgerichtsbeschluss nicht um den tatsächlichen „Original“- Beschluss des Abgemahnten, sondern um einen beispielhaften Beschluss aus einem anderen Verfahren.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie unter:

www.abgemahnt-hilfe.de

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Was wird sonst noch abgemahnt? Hier erhalten Sie einen Überblick.

Keine IP-Adressen-Speicherung – keine Abmahnung. Speicherung zulässig bei Flatrate-Verträgen?

Als Kanzlei vertreten wir gegenwärtig mehrere tausend Betroffene, die eine sog. Tauschbörsenabmahnung erhalten haben. Viele Betroffene erhalten nicht nur eine Abmahnung, sondern werden in regelmäßigen Abständen vom Postboten heimgesucht…

Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt werden. Dies erfolgt regelmäßig über die Feststellung der sog. IP-Adresse – einer Adresse die im Netz erkennbar ist und Rückschlüsse über den verwendeten Internetanschluss und damit über den Internetanschlussinhaber erlaubt. Die IP-Adresse wird dem Internetanschluss vom Internetprovider (Telekom, 1&1, Vodafone, Alice etc.) zugewiesen und in regelmäßigen Abständen verändert (sog. dynamische IP-Adresse). Der Internetprovider ist damit der einzige, der Kenntnis der Daten hat, die erforderlich sind, um die Internetnutzer zu personalisieren.

Wird nun festgestellt, dass über einen bestimmte IP-Adresse illegal am Filesharing teilgenommen wurde, so wird der Internetprovider auf Auskunft und folglich auf Herausgabe der Adressdaten des Internetanschlussinhabers in Anspruch genommen. Selbstverständlich wird hierfür einige Zeit benötigt. Für die Geltendmachung des Auskunftsverfahrens ist es natürlich von höchster Bedeutung, dass der Internetprovider die Daten, die Auffschluss über den hinter einer IP-Adresse verborgenen Anschlussinhaber geben, nicht gelöscht werden.

Die Telekom,bspw., speichert die erforderlichen Daten für sieben Tage. Dieser Zeitraum genügt der Abmahnbranche jedoch meist, um die erforderlichen Daten zu sichern. Eine Kunde der Telekom wehrte sich nun vor Gericht gegen die Speicherpraxis der Telekom. Als Inhaber eines Flatrate-Vertrages (“T-Online-dsl-flat-Tarif”) bestünde keine Notwendigkeit der Datenspeicherung. Vielmehr seien die Daten sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.

Hätte der Kunde der Telekom Recht bekommen, so hätte die Tauschbörsen-Abmahnbranche einen herben Schlag erlitten. Die Datenermittlung hätte sich enorm erschwert.

Das OLG Frankfurt am Main erteilte dem Ansinnen des Klägers eine Absage (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07). Nachfolgend finden Sie einen Auszug der diesbezüglichen Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main: Weiterlesen »

Entscheidung des BGH zur Haftung für unzureichend gesichertes WLAN – Haftet der Internetanschlussinhaber für Abmahnungen?

Gerade hat die Pressestelle des BGH die Pressemitteilung zu einer gerade für Abgemahnte wegen Filesharings hoch interessanten Entscheidung veröffentlicht. Die vollständige Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus.

Unter zwei Gesichtspunkten ist diese Entscheidung beachtenswert. Zunächst äußert sich der BGH zu den Pflichten eines Anschlussinhabers. Diesem ist nicht zuzumuten, dass er die Sicherheit seines Netzwerkes fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik hält.

Der weitere interessante Aspekt dieser Entscheidung ist die vom BGH erwähnte sog. 100 €-Deckelung. Auch wenn diese für den vorliegenden Fall nicht anwendbar war, so geht der BGH davon aus, dass diese jedoch grundsätzlich Anwendung findet – jedenfalls bei einem einzelnen Musiktitel. Ob auch Abmahnungsbetroffene bei Filmen, PC-Spielen, Hörbüchern und Musikalben von der 100,00 € Deckelung umfasst sind, bleibt abzuwarten.

Im Folgenden der Text der Pressemitteilung:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/0