Beschluss des OLG Köln: Offensichtliche Rechtsverletzung bei erheblichen Zweifeln an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adressen zu verneinen
Nach einem jüngst ergangenen Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011 (AZ.: 6 W 5/11) ist bei begründeten Zweifeln an einer zuverlässigen IP-Adressermittlung das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne § 101 UrhG zu verneinen.
Folgender Sachverhalt lag diesem Beschluss zugrunde:
Ein Rechteinhaber hatte, gestützt auf Rechte an einem Filmwerk, den Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 beim Landgericht Köln gegen einen Internetprovider erwirkt. Die geltend gemachte Auskunft bezog sich auf 33 IP-Adressen, über die im Rahmen einer Filesharing- Tauschbörse im Zeitraum vom 12.06.2010 bis zum 16.06.2010 das streitgegenständliche Filmwerk anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein sollte. Eine dieser IP-Adressen konnte nach Ansicht des antragstellenden Rechteinhabers auch dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Die gleiche IP-Adresse wurde an zwei weiteren darauf folgenden Tagen registriert. Der Beschwerdeführer erhielt schließlich eine Abmahnung durch den Rechteinhaber.

Abmahnarchiv




























