Das Landgericht Bochum urteilte vor Kurzem über die Frage, ob das fehlen einer deutschen Betriebsanleitung wettbewerbswidrig und mithin abmahnfähig ist (vgl. LG Bochum, Urt. v. 2.02.2010, Az.: I-17 O 159/09).
Hintergrund:
Ein Online-Händler wurde von einem Mitbewerber abgemahnt. Der Online-Händler hatte einen digitalen Bilderrahmen verkauft, ohne dass diesem eine deutsche Bedienungsanleitung beilag. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde darüber gestritten, ob das Fehlen der deutschen Bedienungsanleitung eine irreführende Handlung im Sinne des § 5 nr. 1 bzw. § 5a Abs. 2 UWG darstellt.
Ergebnis der Entscheidung:
Nach Auffassung des Gerichts erwartet der deutsche Verbraucher für den Vertrieb in Deutschland auch eine deutsche Bedienungsanleitung:
Bei Elektro- und Elektronikgeräten erwarten die interessierten Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. [...] Dieser (der Verkehr) sieht sich in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, wenn das Produkt nur mit einer englischsprachigen Anleitung vertrieben wird, ohne dass darauf vorher hingewiesen wurde.
Die Abmahnung ist folglich insoweit gerechtfertigt.
Achtung: Wir sind der Meinung, dass diese Entscheidung sich nur auf Elektro- und Elektronikgeräte auswirken wird und mithin auf Geräte, deren Leistungsspektrum regelmäßig nur dann vollständig ausgenutzt werden kann, wenn diese mit einer verständlichen Bedienungsanleitung versehen sind. Schließlich dürfte der Verkehr nur in diesen Fällen ein entsprechend schutzwürdiges Interesse und eine diesbezügliche Erwartungshaltung aufweisen.
Ihr Rechtsanwalt
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.