Abmahnung Datronix GmbH wegen angeblich fehlerhafter AGB

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Abmahnung: Deutsche Umwelthilfe (DUH) wegen fehlender Angabe der Energieffizienzklasse (Energieverbrauchskennzeichnung)

Abmahnungs-Kurznotiz:

  • Abmahnung durch: Deutsche Umwelthilfe (DUH)
  • Abmahnung wegen: fehlender Angabe der Energieeffizienzklasse
  • Rechtsgrundlage: Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, Wettbewerbsrecht
  • Allg. Hinweis: Gefahren einer Unterlassungserklärung

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Abmahnung des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen Verstoß gegen Preisangabeverordnung

Der Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnt Händler auf der Verkaufsplattform eBay wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ab. Gegenstand der Abmahnung ist die fehlende Angabe des Grundpreises und folglich ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung.

Wir empfehlen dringend, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige anwaltliche Überprüfung abzugeben. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann weitreichende Konsequenzen haben.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wir helfen. Rufen Sie uns an:

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BGH „Wasserbett“: Keine Wertersatzpflicht im Fernabsatz, wenn Prüfung notwendigerweise eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme voraussetzt.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 03.11.2010 über die Frage zu entscheiden, ob der Käufer im Fernabsatz für eine Wertminderung der Kaufsache, die auf eine zur Prüfung der Kaufsache notwendige bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückführt werden kann, zum Wertersatz verpflichtet ist.

Was war geschehen: Der Käufer bestellte sich im Wege des Fernabsatzes ein Wasserbett, baute dies nach Lieferung zusammen, befüllte es mit Wasser und benutzte das Wasserbett über einen Zeitraum von drei Tagen.

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OLG Köln: Der Hinweis auf eine Rücknahme von Kosmetikartikel nur im unbenutzten Zustand im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Dies stellte das OLG Köln in seinem Beschluss vom 27.04.2010 fest.

Die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB , nach der ein Widerrufsrecht für bestimmte Produkte nicht besteht, dürfe nicht als Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden.

Das in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko ist im Fernabsatz grundsätzlich dem Unternehmer zugewiesen, stellte der Senat klar. Für Fälle, in denen eine Nutzung des Kosmetikartikels über den im Ladengeschäft möglichen und geduldeten Gebrauch hinaus ginge, seien die Regelungen zum Wertersatz vorgesehen.

Geöffnete oder benutzte Kosmetikartikel stellten auch nicht ohne weiteres Waren dar, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet seien oder schnell verderben könnten (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Ihr

Aleksandar Silic

Können benutzte Kosmetika zurückgegeben werden? OLG Köln: Rückgabe von benutzten Kosmetika ist nicht per se ausschließbar

Und wieder einmal hatte sich ein Gericht- dieses Mal das OLG Köln – mit den Fallstricken der Widerrufsbelehrung auseinander zu setzen. Ein Kosmetik-Händler hatte in seiner Widerrufsbelehrung folgenden, häufig anzutreffenden, Passus:

Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.

Daraufhin erhielt der Händler einen Abmahnung durch einen Wettbewerber. Der Wettbewerber begehrte nach erfolgloser Abmahnung sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er beantragte anzuordnen,

1. Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

zu unterlassen

im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Marktplatz eBay unter der Domain “ebay.de” als Unternehmen Kosmetikartikel anzubieten, wenn im Rahmen der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher folgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung mitgeteilt wird:

“Kosmetik kann nur in einem unbenutztem Zustand zurückgenommen werden.”

Das OLG Köln gab dem Wettbewerber Recht (OLG Köln, Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10). Weiterlesen »

Unaufgeforderter Versand von Ware an Verbraucher ist abmahnfähig!

Das Landgericht Hildesheim hatte vor wenigen Tagen über die Frage zu entscheiden, wie der Versand von unbestellter Ware an Verbraucher rechtlich einzuordnen ist (vgl. LG Hildesheim, Urt, v. 05.05.2010, Az.: 11 O 42/09). Ein Online-Versandhandel für Münzen hatte an Verbraucher unaufgefordert Münzen verschickt und die Verbraucher sodann zur Begleichung der angefallenen Kosten aufgefordert.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband bekam Wind von der Sache und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Hildesheim gab den Verbaucherschützern Recht. Die unverlangte Zusendung von Ware an Endkunden mit anschließender Zahlungsaufforderung stelle eine wettbewerbswidrige und damit abmahnfähige Überrumpelung und Ausnutzung der Situation dar.

Achtung

Der Versand unbestellter Ware an Verbraucher mit anschließender Zahlungsaufforderung ist wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig. Dies wird sicherlich den meisten Shop-Betreibern einleuchten. Was viele jedoch nicht wissen: Die Lieferung von Ware an einen Verbraucher kann auch dann abmahnfähig sein, wenn der Verbraucher die Ware zwar bestellt, den Vertrag jedoch wirskam widerrufen hat! (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 17.06.2009, Az.: 9 U 120/09)

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Abmahnung wegen unvollständiger Angabe von Versandkosten

Vor Kurzem erging ein Beschluss des KG Berlin, über welches sich viele eBay-Händler freuen dürften (vgl. KG Berlin Beschl. v. 13.04.2010 – Az.: 5 W 62/10). Ein eBay-Händler hatte mit weltweitem Versand geworben, jedoch nur die Versandkosten für Europa angegeben:

Versand nach Europa. In alle anderen Länder weltweit auf Anfrage

Der eBay-Händler erhielt daraufhin eine Abmahnung von einem Wettbewerber. Das KG Berlin erteilte dem jedoch nun eine Absage. Das Angebote richte sich vorwiegend an deutsche Kunden. An das weltweite Ausland werde (im vorliegenden Fall) nur in seltenen Ausnahmefällen verschickt. Die Berliner Richter entschieden daher, dass es sich zwar um eine fehlerhafte Versandkostenangabe handle, diese jedoch im vorliegenden Fall zu vernachlässigen sei, da die Bagatellgrenze nicht überschritten werde. Die Abmahnung war folglich ungerechtfertigt.

Achtung

Achten Sie unbedingt auf die korrekte Angabe von Versand- und Lieferbedingungen. Zwar hat das KG Berlin vorliegend eine grundsätzlich begrüßenswerte Entscheidung gefällt. Andere Gerichte hätten diesen Fall jedoch anders beurteilt. So nimmt bspw. das OLG Hamm in einer Konstellation wie der vorliegenden regelmäßig einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß an (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2007, Az.: 4 W 19/07).

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

BGH entscheidet: Haftungsausschluss für Mängel bei eBay ist unzulässig und abmahnfähig

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte vor Kurzem über die Frage, ob ein gewerblicher Verkäufer bei eBay unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten anbietet (vgl. BGH Urt. v. 31.03.2010, Az.: I O 379/06).

Hintergrund

Nahezu jedem Shopbertreiber sind Sie ein Dorn im Auge: die Mängelgewährleistungsrechte. Die Shopbetreiber lassen sich dabei einiges einfallen. Die (fälschliche) Deklaration als “Verkauf von Privat” oder der (immer noch) häufig gelesene Hinweis auf eine EU-Richtlinie, sind nur einige der gängigen Umgehungsversuche. Meist schießt sich der Shopbetreiber dadurch ein Eigentor, da die Abmahnung durch Wettbewerber regelmäßig nicht lange auf sich warten lässt.

Im vorliegenden Fall hatte der Shopbetreiber (fast) alles richtig gemacht. Er veräußerte seine Waren ausschließlich an gewerbliche Käufer. Gegenüber gewerblichen Verkäufer ist der Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten möglich. Der Verkäufer hatte in seinem Angebot zudem darauf hingewiesen, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Käufer richtet.

Ergebnis der Entscheidung

Der BGH stellte klar, dass der bloße Hinweis, dass sich das Angebot an gewerbliche Verkäufer richtet nicht ausreicht. Der Shopbetreiber hätte vielmehr Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, dass auch nur gewerbliche Verkäufer Angebote abgeben. Dies sei nicht geschehen.

Gegenüber Verbrauchern könne der Gewährleistungsausschluss jedoch nicht wirksam vereinbart werden. Es handelt sich mithin um eine unwirksame Vertragsklausel und somit um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Achtung:

Bei einem Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist größte Sorgfalt geboten. Um unliebsame (Abmahn-) Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir dringend vor dem Gewährleistungsanschluss einen entsprechend spezialisierten Anwalt zu konsultieren.

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Abmahnung wegen fehlender deutscher Betriebsanleitung ist rechtmäßig

Das Landgericht Bochum urteilte vor Kurzem über die Frage, ob das fehlen einer deutschen Betriebsanleitung wettbewerbswidrig und mithin abmahnfähig ist (vgl. LG Bochum, Urt. v. 2.02.2010, Az.: I-17 O 159/09).

Hintergrund:

Ein Online-Händler wurde von einem Mitbewerber abgemahnt. Der Online-Händler hatte einen digitalen Bilderrahmen verkauft, ohne dass diesem eine deutsche Bedienungsanleitung beilag. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde darüber gestritten, ob das Fehlen der deutschen Bedienungsanleitung eine irreführende Handlung im Sinne des § 5 nr. 1 bzw. § 5a Abs. 2 UWG darstellt.

Ergebnis der Entscheidung:

Nach Auffassung des Gerichts erwartet der deutsche Verbraucher für den Vertrieb in Deutschland auch eine deutsche Bedienungsanleitung:

Bei Elektro- und Elektronikgeräten erwarten die interessierten Verkehrskreise regelmäßig eine Bedienungsanleitung. [...] Dieser (der Verkehr) sieht sich in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, wenn das Produkt nur mit einer englischsprachigen Anleitung vertrieben wird, ohne dass darauf vorher hingewiesen wurde.

Die Abmahnung ist folglich insoweit gerechtfertigt.

Achtung: Wir sind der Meinung, dass diese Entscheidung sich nur auf Elektro- und Elektronikgeräte auswirken wird und mithin auf Geräte, deren Leistungsspektrum regelmäßig nur dann vollständig ausgenutzt werden kann, wenn diese mit einer verständlichen Bedienungsanleitung versehen sind. Schließlich dürfte der Verkehr nur in diesen Fällen ein entsprechend schutzwürdiges Interesse und eine diesbezügliche Erwartungshaltung aufweisen.

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


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