Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte vor Kurzem über die Frage, ob ein gewerblicher Verkäufer bei eBay unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten anbietet (vgl. BGH Urt. v. 31.03.2010, Az.: I O 379/06).
Hintergrund
Nahezu jedem Shopbertreiber sind Sie ein Dorn im Auge: die Mängelgewährleistungsrechte. Die Shopbetreiber lassen sich dabei einiges einfallen. Die (fälschliche) Deklaration als “Verkauf von Privat” oder der (immer noch) häufig gelesene Hinweis auf eine EU-Richtlinie, sind nur einige der gängigen Umgehungsversuche. Meist schießt sich der Shopbetreiber dadurch ein Eigentor, da die Abmahnung durch Wettbewerber regelmäßig nicht lange auf sich warten lässt.
Im vorliegenden Fall hatte der Shopbetreiber (fast) alles richtig gemacht. Er veräußerte seine Waren ausschließlich an gewerbliche Käufer. Gegenüber gewerblichen Verkäufer ist der Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten möglich. Der Verkäufer hatte in seinem Angebot zudem darauf hingewiesen, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Käufer richtet.
Ergebnis der Entscheidung
Der BGH stellte klar, dass der bloße Hinweis, dass sich das Angebot an gewerbliche Verkäufer richtet nicht ausreicht. Der Shopbetreiber hätte vielmehr Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, dass auch nur gewerbliche Verkäufer Angebote abgeben. Dies sei nicht geschehen.
Gegenüber Verbrauchern könne der Gewährleistungsausschluss jedoch nicht wirksam vereinbart werden. Es handelt sich mithin um eine unwirksame Vertragsklausel und somit um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Achtung:
Bei einem Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist größte Sorgfalt geboten. Um unliebsame (Abmahn-) Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir dringend vor dem Gewährleistungsanschluss einen entsprechend spezialisierten Anwalt zu konsultieren.
Ihr Rechtsanwalt
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.