Vor Kurzem wurde uns von einem Mandanten eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung vorgelegt. Darin lässt die NAVTEQ (DE) GmbH aus Eschborn im Auftrag der Kanzlei “Graf von Westphalen” die rechtswidrige Verwendung von Kartenausschnitten abmahnen.
Der Abgemahnte wird in der Abmahnung aufgefordert:
- die Verletzungshandlung unverzüglich einzustellen
- die Karte aus der Website zu entfernen
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
- die durch die Beauftragung der Kanzlei “Graf von Westphalen” entstandenen Kosten in Höhe von Euro 651,80 zu ersetzen
- Auskunft zu erteilen, über den Zeitpunkt der Onlinestellung der Karte und die Anzahl der Nutzungen
Wir empfehlen dringend, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige anwaltliche Überprüfung abzugeben. Zudem dürfte die Angelegenheit durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Übernahme der durch die Abmahnung angeblich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von Euro 651,80 nicht erledigt sein.
Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist ein klares Indiz dafür, dass ggf. darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Schließlich dient die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs stets auch der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen!
Ihr
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
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