§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – LG Berlin Beschluss vom 03.03.2011 16 O 433/10

Mit Beschluss vom 03.03.2011 entschied das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 433/10) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. In diesem Rahmen wurden die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage geprüft.

Die Klägerin macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Der Beklagten wurde vorgeworfen, dass sie den Film “Der Architekt” im Rahmen eines sog. Filesharingprogramms öffentlich zugänglich gemacht habe.

Auch in dieser Entscheidung wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG, der sog. “100€-Deckelung”, verneint.

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Haftung für rechtswidrige Blogbeiträge

Das OLG Hamburg hatte sich vor Kurzem mit der Frage nach der Haftung für rechtswidrige Blogbeiträge auseinanderzusetzen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010, Az.: 7 U 70/09).

Ein User hatte in seinem Blog auf blogspot.com rechtswidrige Äußerungen über einen Dritten geäußert. Die verunglimpfte Person klagte sodann nicht nur gegen den Blogger, sondern nahm den Hostprovider „blogspot“ als Mitstörer in Anspruch.

Das OLG gab dem Kläger Recht. Zwar hafte „Blogspot“ als Provider nicht unmittelbar. Eine Haftung komme jedoch dann in Betracht, wenn

  • die Beanstandung konkret benannt
  • und die Rechtsverletzung glaubhaft gemacht

wird. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Dem Provider seien umfassende Informationen durch den Betroffenen vorgelegt worden, die eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes des ehrverletzenden Äußerung ermöglicht hätten. Der Provider sei jedoch gleichwohl untätig geblieben. Eine Haftung als Störer sei damit begründet.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

OLG Hamm: Anbieter haftet auch für fehlendes Impressum im Rahmen von mobilen Darstellungsformen wie iPhone Apps.

Ein Anbieter, der auf einer Handelsplattform in Internet Waren zum Kauf anbietet, und dessen Angebot mit Hilfe von mobilen Darstellungsformen wie iPhone-Apps abrufbar ist, muss sich in diesem Zusammenhang auftretende rechtliche Mängel, wie das Fehlen von Pflichtangaben, zurechnen lassen. Auf die Kenntnis der Darstellung des Angebots über iPhone-Apps durch den Anbieter kommt es dabei nicht an. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben (…) nicht mehr angezeigt werden, haftet der Anbieter wettbewerbsrechtlich, ohne dass es auf sein Verschulden ankäme, so der Senat. Dem Anbieter obliege bei entsprechenden Anhaltspunkten zudem eine Pflicht, die Darstellung seiner Angebote auf den Endgeräten von Apple zu kontrollieren.

Ihr

Aleksandar Silic

Betreiber von Internetseite haftet für fremden RSS-Feed

Das Landgericht Berlin hatte jüngst über einen äußerst interessanten Fall zu entscheiden (LG Berlin, Urt. v. 27.04.2010, Az.: 27 O 190/10). Darin ging es um die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite für einen fremden RSS-Feed haftet (sog. Störerhaftung, Haftung als Störer). Das Gericht stellte klar:

Wer als “Herr des Angebots” fremde RSS-Feeds in sein Internetangebot einbindet, macht sich so veröffentlichte Inhalte zu eigen. Beinhaltet ein RSS-Feed rechtswidrige Inhalte, so kann der Website-Betreiber ggf. auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Abmahnung und einstweilige Verfügung waren damit im zu Grunde liegenden Fall gerechtfertigt.

Achtung

Bei Online-Angeboten, die auf fremde Inhalte zurückgreifen ist Vorsicht geboten. Ggf. haftet der Website-Inhaber für die fremden Inhalte als sog. Störer.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Entscheidung des BGH zur Haftung für unzureichend gesichertes WLAN – Haftet der Internetanschlussinhaber für Abmahnungen?

Gerade hat die Pressestelle des BGH die Pressemitteilung zu einer gerade für Abgemahnte wegen Filesharings hoch interessanten Entscheidung veröffentlicht. Die vollständige Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus.

Unter zwei Gesichtspunkten ist diese Entscheidung beachtenswert. Zunächst äußert sich der BGH zu den Pflichten eines Anschlussinhabers. Diesem ist nicht zuzumuten, dass er die Sicherheit seines Netzwerkes fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik hält.

Der weitere interessante Aspekt dieser Entscheidung ist die vom BGH erwähnte sog. 100 €-Deckelung. Auch wenn diese für den vorliegenden Fall nicht anwendbar war, so geht der BGH davon aus, dass diese jedoch grundsätzlich Anwendung findet – jedenfalls bei einem einzelnen Musiktitel. Ob auch Abmahnungsbetroffene bei Filmen, PC-Spielen, Hörbüchern und Musikalben von der 100,00 € Deckelung umfasst sind, bleibt abzuwarten.

Im Folgenden der Text der Pressemitteilung:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/0

BGH entscheidet: Haftungsausschluss für Mängel bei eBay ist unzulässig und abmahnfähig

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte vor Kurzem über die Frage, ob ein gewerblicher Verkäufer bei eBay unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten anbietet (vgl. BGH Urt. v. 31.03.2010, Az.: I O 379/06).

Hintergrund

Nahezu jedem Shopbertreiber sind Sie ein Dorn im Auge: die Mängelgewährleistungsrechte. Die Shopbetreiber lassen sich dabei einiges einfallen. Die (fälschliche) Deklaration als “Verkauf von Privat” oder der (immer noch) häufig gelesene Hinweis auf eine EU-Richtlinie, sind nur einige der gängigen Umgehungsversuche. Meist schießt sich der Shopbetreiber dadurch ein Eigentor, da die Abmahnung durch Wettbewerber regelmäßig nicht lange auf sich warten lässt.

Im vorliegenden Fall hatte der Shopbetreiber (fast) alles richtig gemacht. Er veräußerte seine Waren ausschließlich an gewerbliche Käufer. Gegenüber gewerblichen Verkäufer ist der Ausschluss von Mängelgewährleistungsrechten möglich. Der Verkäufer hatte in seinem Angebot zudem darauf hingewiesen, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Käufer richtet.

Ergebnis der Entscheidung

Der BGH stellte klar, dass der bloße Hinweis, dass sich das Angebot an gewerbliche Verkäufer richtet nicht ausreicht. Der Shopbetreiber hätte vielmehr Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, dass auch nur gewerbliche Verkäufer Angebote abgeben. Dies sei nicht geschehen.

Gegenüber Verbrauchern könne der Gewährleistungsausschluss jedoch nicht wirksam vereinbart werden. Es handelt sich mithin um eine unwirksame Vertragsklausel und somit um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Achtung:

Bei einem Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist größte Sorgfalt geboten. Um unliebsame (Abmahn-) Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir dringend vor dem Gewährleistungsanschluss einen entsprechend spezialisierten Anwalt zu konsultieren.

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.