Ein Online-Händler vertrieb Taschen und Rucksäcke über das Internet und bewarb seine Produktpalette mit einer Herstellergarantie von 30 Jahren. Ein Wettbewerber sah darin eine Irreführung und mahnte ab. In der Abmahnung wurden die Erstattung der Abmahnkosten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Zudem stellte der Wettbewerber die Geltendmachung von Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen in Aussicht.
Der Online-Händler verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung, mit der Konsequenz, dass gegen den Händler eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde.
Das OLG Hamm sah in der Abmahnung nun eine missbräuchliche Abmahntätigkeit. Die Abmahnung war damit ungerechtfertigt und gegenstandslos (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.03.2010, Az.: 4 U 217/09).
Was war passiert?
Recherchen des abgemahnten Online-Händlers ergaben, dass er nicht der einzige war, der eine diesbezügliche Abmahnung erhalten hatte. Der Wettbewerber hatte bereits über 60 (!) Händler abgemahnt.
Das OLG Hamm stellte klar, dass allein in einer umfangreichen Abmahntätigkeit keine Missbräuchlichkeit zu sehen sei. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die einen Missbrauch nahelegen. Nach Auffassung der Richter waren vorliegend jedoch sachfremde Erwägungen das beherrschende Motiv des Wettbewerbers:
- der voraussichtliche Gewinn hatte das Kostenrisiko nicht abgedeckt
- es wurden nahezu wortgleiche Abmahnungen unter Verwendung von Textbausteinen erstellt
- anstelle der üblichen 1,3 Gebühr wurde eine 1,8 Gebühr veranschlagt
- es wurde von einem überhöhten Streitwert ausgegangen
- aus einem einheitlichen Verstoß wurden mehrere Einzelverstöße konstruiert, da der Online-Händler auf unterschiedlichen Verkaufsplattformen tätig war. Das Gericht wies darauf hin, dass das Abmahnen von einzelnen Verstößen gegen Informationspflichten ansonsten eine existenzbedrohende Haftungsfalle darstelle, da Online-Händler häufig auf mehreren Internetplattformen tätig seien.
- es wurden überhöhte Vertragsstrafen sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zur Einschüchterung geltend gemacht
- die abgemahnten Verstöße wurden nicht konsequent weiterverfolgt
Die Abmahnung war damit missbräuchlich und gegenstandlos und folglich nicht geeignet Zahlungspflichten auszulösen.
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Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.