Abmahnung: DGMK wegen fehlerhaftem Impressum

Soeben wurde uns im Wege der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung (07151 20955 28) eine Abmahnung der DGMK GmbH (Deutsche Gesellschaft für multimediale Kundenbindungssysteme mbH) vorgelegt. Mit der Abmahnung beauftragt ist die Kanzlei “Schürmann Wolschendorf Dreyer” aus Berlin. Grund der Abmahnung ist ein angeblich fehlerhaftes Impressum.

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Abmahnung: Onlineversand Leipzig GmbH wegen fehlender Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsbelehrung)

Soeben erreicht uns eine Abmahnung der Onlineversand Leipzig GmbH, die uns im Rahmen eines Beratungsmandats zur Prüfung vorgelegt wird. In der Abmahnung beanstandet die Onlineversand Leipzig GmbH angeblich  fehlende Pflichtangaben wie u.a. fehlerhaftes Impressum und fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

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Abmahnung: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen fehlerhafter Grundpreisangabe

Abmahnungs-Kurznotiz:

  • Abmahnung durch: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
  • Abmahnung wegen: fehlerhafte / fehlende Grundpreisangabe
  • Rechtsgrundlage: Preisangabeverordnung, Wettbewerbsrecht
  • Allg. Hinweis: Gefahren einer Unterlassungserklärung

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Abmahnung: Marek Kunikiewicz durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage wg. fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Vor wenigen Augenblicken wurde uns eine weitere Abmahnung des Herrn Marek Kunikiewicz zur Prüfung vorgelegt. Die Abmahnung erfolgt druch Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag von Marek Kunikiewicz. Gegenstand der Abmahnung ist die Verwendung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag seines Mandanten Marek Kunikiewicz zudem die Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von Euro 651,80.

Abmahnungs-Kurznotiz:

  • Abmahnung durch: Marek Kunikiewicz
  • Abmahnung wegen: fehlerhafter Widerrufsbelehrung
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
  • Beauftragte Kanzlei: Rechtsanwalt Gereon Sandhage
  • Allg. Hinweis: Gefahren einer Unterlassungserklärung

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LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht für eine Wartungsseite

Nach einer am 15.12.2010 ergangenen Entscheidung des LG Düsseldorf (12 O 312/10) begründet eine unter einer Internetadresse hinterlegte Wartungsseite, auf der lediglich ein Firmenlogo, ein Slogan, eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer sowie der Hinweis, dass die Internetseite überarbeitet werde, enthalten ist, keine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung im Sinne des Telemediengesetzes. Eine solche Seite habe nach Ansicht der Richter nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlichen Interessen, soweit keine konkreten Leistungen beworben und dem Besucher durch die hinterlegten Angaben keine Informationen zu dem tatsächlichen Tätigkeitsfeld des Betreibers vermittelt würden.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht für eine Wartungsseite

Nach einer am 15.12.2010 ergangenen Entscheidung des LG Düsseldorf (12 O 312/10) begründet eine unter einer Internetadresse hinterlegte Wartungsseite, auf der lediglich ein Firmenlogo, ein Slogan, eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer sowie der Hinweis, dass die Internetseite überarbeitet werde, enthalten ist, keine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung im Sinne des Telemediengesetzes. Eine solche Seite habe nach Ansicht der Richter nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlichen Interessen, soweit keine konkreten Leistungen beworben und dem Besucher durch die hinterlegten Angaben keine Informationen zu dem tatsächlichen Tätigkeitsfeld des Betreibers vermittelt würden.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

Abmahnung durch BRAUNE & PARTNER im Auftrag der Play-Off Videogames OHG wg. wettbewerbswidrigem Internetauftritt bei AMAZON

Vor Kurzem landete eine Abmahnung von “Braune & Partner Rechtsanwälte” aus Berlin bei uns auf dem Tisch. Die Abmahnung wurde im Auftrag der Berliner “Play-Off Videogames OHG“, vertreten durch die Geschäftsführer, Frau Andrea Bresch und Herrn Ronny Bresch, verschickt.

Die Play Off Videogames OHG vertreibt PC- und Videospiele sowie entsprechendes  Spielezubehör. Gegenstand der Abmahnung war der Internetauftritt eines Verkäufers auf dem Verkaufsportal Amazon.

Beanstandet wurde ein Verstoß gegen die Informationspflichten des Telemediengesetzes (TMG), insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 TMG. Danach sind Unternehmer verpflichtet eine vollständige Postanschrift, Emailadresse sowie eine Telefonnummer anzugeben (Impressum).

Auch das Fehlen einer Widerrufsbelehrung wurde beanstandet.

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Und noch einmal: woran erkennt man die „missbräuchliche Abmahnung“? Oberlandesgericht Hamm entscheidet:

Ein Online-Händler vertrieb Taschen und Rucksäcke über das Internet und bewarb seine Produktpalette mit einer Herstellergarantie von 30 Jahren. Ein Wettbewerber sah darin eine Irreführung und mahnte ab. In der Abmahnung wurden die Erstattung der Abmahnkosten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Zudem stellte der Wettbewerber die Geltendmachung von Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen in Aussicht.

Der Online-Händler verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung, mit der Konsequenz, dass gegen den Händler eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde.

Das OLG Hamm sah in der Abmahnung nun eine missbräuchliche Abmahntätigkeit. Die Abmahnung war damit ungerechtfertigt und gegenstandslos (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.03.2010, Az.: 4 U 217/09).

Was war passiert?

Recherchen des abgemahnten Online-Händlers ergaben, dass er nicht der einzige war, der eine diesbezügliche Abmahnung erhalten hatte. Der Wettbewerber hatte bereits über 60 (!) Händler abgemahnt.

Das OLG Hamm stellte klar, dass allein in einer umfangreichen Abmahntätigkeit keine Missbräuchlichkeit zu sehen sei. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die einen Missbrauch nahelegen. Nach Auffassung der Richter waren vorliegend jedoch sachfremde Erwägungen das beherrschende Motiv des Wettbewerbers:

  • der voraussichtliche Gewinn hatte das Kostenrisiko nicht abgedeckt
  • es wurden nahezu wortgleiche Abmahnungen unter Verwendung von Textbausteinen erstellt
  • anstelle der üblichen 1,3 Gebühr wurde eine 1,8 Gebühr veranschlagt
  • es wurde von einem überhöhten Streitwert ausgegangen

- aus einem einheitlichen Verstoß wurden mehrere Einzelverstöße konstruiert, da der Online-Händler auf unterschiedlichen Verkaufsplattformen tätig war. Das Gericht wies darauf hin, dass das Abmahnen von einzelnen Verstößen gegen Informationspflichten ansonsten eine existenzbedrohende Haftungsfalle darstelle, da Online-Händler häufig auf mehreren Internetplattformen tätig seien.

  • es wurden überhöhte Vertragsstrafen sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zur Einschüchterung geltend gemacht
  • die abgemahnten Verstöße wurden nicht konsequent weiterverfolgt

Die Abmahnung war damit missbräuchlich und gegenstandlos und folglich nicht geeignet Zahlungspflichten auszulösen.

Lesen Sie auch:

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

OLG Hamm: Anbieter haftet auch für fehlendes Impressum im Rahmen von mobilen Darstellungsformen wie iPhone Apps.

Ein Anbieter, der auf einer Handelsplattform in Internet Waren zum Kauf anbietet, und dessen Angebot mit Hilfe von mobilen Darstellungsformen wie iPhone-Apps abrufbar ist, muss sich in diesem Zusammenhang auftretende rechtliche Mängel, wie das Fehlen von Pflichtangaben, zurechnen lassen. Auf die Kenntnis der Darstellung des Angebots über iPhone-Apps durch den Anbieter kommt es dabei nicht an. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben (…) nicht mehr angezeigt werden, haftet der Anbieter wettbewerbsrechtlich, ohne dass es auf sein Verschulden ankäme, so der Senat. Dem Anbieter obliege bei entsprechenden Anhaltspunkten zudem eine Pflicht, die Darstellung seiner Angebote auf den Endgeräten von Apple zu kontrollieren.

Ihr

Aleksandar Silic

Fehlende USt.-ID stellt ein Abmahngrund dar

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Az.: 4 U 213/08) stellt das Fehlen einer Umsatzsteueridentifikationsnummer in einem ansonsten vorhandenen Impressum einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 5 TMG sowie 312c BGB in Verbindung mit Artikel 246, §§1, 2 EGBGB dar. Die Handelsregisternummer stelle neben der Identifikation auch eine Art Existenznachweis des Unternehmens dar und sei für den Verbraucher (insbesondere im Fernabsatz) von maßgeblicher Bedeutung. Das Fehlen dieser Angabe sei geeignet, das wirtschaftloche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Aleksandar Silic, LL.M.

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