Auch im Jahr 2011 lässt Herr Dieter Engl, Inhaber der Fa. First Allroundservice (Stiftsbogen 49, 81375 München) über die Kanzlei “Sandhage Rechtsanwälte” Abmahnungen verschicken. Gegenstand der uns vor wenigen Tagen vorgelegten Abmahnung ist – wie bereits im Jahr 2010 – die angeblich wettbewerbswidrige Werbung mit Garantiehinweisen.
In der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Herrn Dieter Engl, Inhaber der Fa. First Allroundservice, wird beanstandet, dass
Angaben zur Art der gewährten Garantie nicht gemacht werden.
Weiter wird festgestellt,
dass nicht darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht beeinträchtigt werden.
Es werde folglich den Anforderungen des § 477 Abs. 1 BGB nicht genügt. Neben der Erstattung der Kostennote der Kanzlei “Sandhage Rechtsanwälte” in Höhe von Euro 651,80 wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (“Verpflichtungserklärung”) gefordert.
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Hinweis:
In § 477 BGB werden Sonderbestimmungen für Garantien bereitgehalten. Danach muss eine Garantieerklärung
abgefasst sein.
Sie muss zudem enthalten:
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie
- einen Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
- den Inhalt der Garantie
- alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (u.a. Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers)
Bei einem Verstoß gegen dies Anforderungen des § 477 BGB kommen wettbewerbsrechtliche Rechtsfolgen, nämlich Unterlassungsansprüche aus § 5 UWG (irreführende Werbung) sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern aus der Generalklausel des § 3 UWG in Betracht.
Achtung
Auch wenn eine Wettbewerbsverletzung bei einem Verstoß gegen § 477 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, hängt es stark vom jeweiligen Einzelfall ab, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Wir empfehlen daher, diesbezügliche Abmahnungen von einem entsprechend spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.
Ihr
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
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