Abmahnung: 4W Vertriebs GmbH durch Lenhardt Rechtsanwälte wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Firma 4W Vertriebs GmbH lässt angeblich wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten abmahnen. Mit der Abmahnung beauftragt sind “Lenhardt Rechtsanwälte“. Von der Abmahnung Betroffen sind Anbieter auf der Verkaufsplattform eBay.

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Abmahnung: Manuel Benesch durch Wotte Morguet Ebert wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Abmahnungs-Kurznotiz:

  • Abmahnung durch: Manuel Benesch
  • Abmahnung wegen: angeblich fehlerhafter Widerrufsbelehrung
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
  • Beauftragte Kanzlei: Wotte Morguet Ebert
  • Allg. Hinweis: Gefahren einer Unterlassungserklärung

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OLG Koblenz: Eine Badeente stellt nicht zwangsläufig ein Hygieneartikel dar

Badeenten, die als Fanartikel mit den jeweiligen Vereinsfarben oder ausgestattet mit einer Vibratorfunktion verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht automatisch als Hygieneartikel angesehen werden. Der Hygienebegriff umfasse schwerpunktmäßig Gesundheitsfürsorge, Gesundheitspflege und Körperreinlichkeit. Badeenten in Vereinsfarben seien jedoch eher als Fanartikel, Badeenten mit Vibratorfunktion als Erotikspielzeug anzusehen, befand das Gericht in seinem Beschluss vom 09.02.2011 (Az: 9 W 680/10).

Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen ihres Online-Shops das allgemeine Rückgaberecht Weiterlesen »

Abmahnung wg. Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Rechtsanwalt Alexander Kysucan im Auftrag des Herrn Heinz-Dieter Obitz

Heinz-Dieter Obitz lässt durch Rechtsanwalt Alexander Kysucan Wettbewerbsverstöße bei eBay-Mitwettbewerbern abmahnen. Gegenstand der Abmahnung ist dabei Werbung mit Garantie und Selbstverständlichkeiten.

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Und noch einmal: Abmahnung durch “Sandhage Rechtsanwälte” wegen Garantiewerbung im Auftrag von Dieter Engl, Fa. First-Allroundservice

Heute erreichen uns weitere Abmahnungen der Kanzlei Sandhage im Auftrag des Herrn Dieter Engl, Inhaber der Fa. First Allroundservice. Wir haben bereits über Abmahnungen wegen Garantiewerbung berichtet. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

(Rechtsanwalt)

OLG Braunschweig: Eine Werbung mit Ausweisung von 19 % Mehrwertsteuer stellt wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers dar

Die Werbeaussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesener 19% Mehrwertsteuer stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher dar.

Das entschied das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 02.09.2010, AZ: 2 U 36/10). Ein solcher Hinweis könne bei dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck erwecken, dass er  dadurch einen besonderen Vorteil gewinnen könne, der bei Mitbewerbern nicht ohne weiteres zu erhalten sei.

Es könne dabei dahinstehen, ob eine solche Aussage eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle, wobei die Tendenz zu einer Handelsüblichkeit in Rechnungen auszuweisen, erkennbar sei. Entscheidend sei jedoch, dass die separate Ausweisung der Mehrwehrtsteuer nur dem vorsteuerabzugsberechtigen Unternehmen einen Vorteil bringe. Für den Verbraucher sei die Ausweisung in der Regel unerheblich.

Das Verkaufsangebot bezog sich in dem zu entscheidenden Fall auf den privaten Endverbraucher, für den ein solcher Hinweis nach Feststellung des Gerichts gerade nicht einen solchen Vorteil bringen würde.

Ihr

Aleksandar Silic LL.M.

Erneute Abmahnungen wegen “Garantie-Werbung” durch Sandhage Rechtsanwälte im Auftrag von Dieter Engel, Fa. First-Allroundservice

Auch im Jahr 2011 lässt Herr Dieter Engl, Inhaber der Fa. First Allroundservice (Stiftsbogen 49, 81375 München) über die Kanzlei “Sandhage RechtsanwälteAbmahnungen verschicken. Gegenstand der uns vor wenigen Tagen vorgelegten Abmahnung ist – wie bereits im Jahr 2010 – die angeblich wettbewerbswidrige Werbung mit Garantiehinweisen.

In der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Herrn Dieter Engl, Inhaber der Fa. First Allroundservice, wird beanstandet, dass

Angaben zur Art der gewährten Garantie nicht gemacht werden.

Weiter wird festgestellt,

dass nicht darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht beeinträchtigt werden.

Es werde folglich den Anforderungen des § 477 Abs. 1 BGB nicht genügt. Neben der Erstattung der Kostennote der Kanzlei “Sandhage Rechtsanwälte” in Höhe von Euro 651,80 wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (“Verpflichtungserklärung”) gefordert.

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Hinweis:

In § 477 BGB werden Sonderbestimmungen für Garantien bereitgehalten. Danach muss eine Garantieerklärung

  • einfach und
  • verständlich

abgefasst sein.

Sie muss zudem enthalten:

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie
  • einen Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  • den Inhalt der Garantie
  • alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (u.a. Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers)

Bei einem Verstoß gegen dies Anforderungen des § 477 BGB kommen wettbewerbsrechtliche Rechtsfolgen, nämlich Unterlassungsansprüche aus § 5 UWG (irreführende Werbung) sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern aus der Generalklausel des § 3 UWG in Betracht.

Achtung

Auch wenn eine Wettbewerbsverletzung bei einem Verstoß gegen § 477 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, hängt es stark vom jeweiligen Einzelfall ab, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Wir empfehlen daher, diesbezügliche Abmahnungen von einem entsprechend spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Werbung mit “36 Monate Garantie”.

OLG Braunschweig: Eine Werbung mit Ausweisung von 19 % Mehrwertsteuer stellt wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers dar

Die Werbeaussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesener 19% Mehrwertsteuer stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher dar.

Das entschied das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 02.09.2010, AZ: 2 U 36/10). Ein solcher Hinweis könne bei dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck erwecken, dass er  dadurch einen besonderen Vorteil gewinnen könne, der bei Mitbewerbern nicht ohne weiteres zu erhalten sei.

Es könne dabei dahinstehen, ob eine solche Aussage eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle, wobei die Tendenz zu einer Handelsüblichkeit in Rechnungen auszuweisen, erkennbar. Entscheidend sei, dass die separate Ausweisung der Mehrwehrtsteuer nur dem vorsteuerabzugsberechtigen Unternehmen einen Vorteil bringe. Für den Verbraucher sei die Ausweisung in der Regel unerheblich. Das Verkaufsangebot beziehe sich hier jedoch auf den privaten Endverbraucher, für den ein solcher Hinweis gerade keinen einen solchen Vorteil bringe.

Ihr

Aleksandar Silic LL.M.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Werbung mit “36 Monate Garantie”.

Bereits vor einigen Tagen erreichte uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung mit einer 36monatigen Garantie. Die Abmahnung erfolgte durch Sandhage Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Hernn Dieter Engl, Inhaber der Firma First-Allroundservice in München.

Was war passiert?

Ein Mandant betreibt einen Shop und veräußert Computer Hard- und Software. Dabei beschreibt dieser die Produkteigenschaften u.a. wie folgt:

Service: 36 Monate Garantie

Vor-Ort-Austauschservice

Servicekontakt: (es folgt der Name des Garantiegebers, sowie eine Servicehotline-Nummer)

Ein entfernter Wettbewerber aus München glaubt darin nun eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung zu erkennen und lässt unter Zuhilfenahme von Anwälten eine Abmahnung aussprechen. Darin wird beanstandet, dass Weiterlesen »

Abmahnung wegen vergleichender Werbung (unzulässige Alleinstellungsbehauptung)

Ein Telefondiensteanbieter hatte mit dem Slogan geworben “Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand!” Die Abmahnung ließ nicht lange auf sich warten. Das OLG Hamburg gab dem Abmahner Recht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, Az. 5 U 57/09). Das Gericht stellte fest, es handle sich um eine irreführende Werbung. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen irrig davon aus, dass das beworbene Angebot deutschlandweit verfügbar sei. Dies war jedoch nachweislich nicht der Fall. Gerade in den bevölkerungsreichen Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg war das Angebot des Abgemahnten nicht erhältlich.

Weitere wichtige Hinweise zum Thema vergleichende Werbung bzw. Werbung mit Alleinstellungsbehauptung finden Sie hier.

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

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