BGH: Wohnortwechsel stellt keinen außerordentlichen Kündigungsgrund bei DSL-Vertrag dar

Der Bundesgerichthof hatte in seinem Urteil vom 11.11.2010 über die Frage zu entscheiden, ob ein Umzug ein Grund für eine vorzeitige Kündigung eines bestehenden DSL-Vertrages sein kann. Der Kläger hatte im konkreten Streitfall einen Vertrag mit dem beklagten Diensteanbieter über einen DSL-Anschluss geschlossen, wobei eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren vereinbart wurde. Der Kläger verzog nach einigen Monaten an einen anderen Wohnort, an dem keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren, so dass der beklagte Diensteanbieter nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem dies dem Kläger mitgeteilt wurde, erklärte dieser die vorzeitige Kündigung des Vertrages.

Wer nun gedacht hatte, die Angelegenheit hätte sich damit erledigt, sah sich nun getäuscht. Die Beklagte beanspruchte weiterhin die Zahlung der vereinbarten Grundgebühr. Der Kläger verlangte nun mit seiner Klage die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung vorzeitig wirksam beendet wurde und somit kein Anspruch des DSL- Anbieter auf Zahlung der Grundgebühr besteht.

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4.669 Beschwerden wegen unzulässiger Telefonwerbung seit März 2010

Wir haben bereits wiederholt über das Phänomen der unzulässigen Telefonwerbung berichtet:

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlichte heute eine Pressemitteilung, in der von 4.669 Beschwerden seit Mitte März die Rede ist:

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

03.08.2010
Immer mehr Verbraucher melden unzulässige Telefonwerbung
4.669 Beschwerden seit Mitte März

Immer mehr Verbraucher tragen ihre Erfahrungen mit Telefonwerbung unter www.vz-bw.de/telefonwerbung ein und machen ihrem Ärger über verbotene Telefonanrufe Luft. 4.669 Beschwerden hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg seit Mitte März 2010 bis zum Jahrestag des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung erfasst. Weiterlesen »

Pressekonferenz zur unerlaubten Telefonwerbung – Schluss mit unerwünschten Anrufen?

Pressekonferenz zur unerlaubten Telefonwerbung

Seit einem knappen Jahr ist das “Gesetz zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung” in Kraft. Doch trotz der Verschärfungen erhalten die Verbraucherzentralen nach wie vor zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern, die sich über verbotene Telefonanrufe beklagen. Also trotz Gesetz nach wie vor der gleiche Stress?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ziehen eine erste Bilanz: Wo gibt es nach wie vor Defizite? Was muss geschehen, um dem Problem angesichts neuer Maschen und Methoden wirksam zu begegnen?

Auf der Pressekonferenz werden auch erste Zwischenergebnisse einer bundesweiten Umfrage zum aktuellen Stand der unerlaubten Telefonwerbung veröffentlicht.

Die Pressekonferenz findet am 14. Juli im Stuttgarter Landtag statt mit Rudolf Köberle, Minister für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Beate Weiser, Vorstand Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

(Quelle: PresseInfo des vzbv vom 08.07.2010)

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.

Die Umfrage der Verbraucherzentralen zur unerlaubten Telefonwerbung finden Sie hier.

Weitere Infos zum Thema Telefonwerbung finden Sie hier:

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Keine IP-Adressen-Speicherung – keine Abmahnung. Speicherung zulässig bei Flatrate-Verträgen?

Als Kanzlei vertreten wir gegenwärtig mehrere tausend Betroffene, die eine sog. Tauschbörsenabmahnung erhalten haben. Viele Betroffene erhalten nicht nur eine Abmahnung, sondern werden in regelmäßigen Abständen vom Postboten heimgesucht…

Damit überhaupt eine Abmahnung verschickt werden kann, muss die ladungsfähige Adresse des potentiellen Urheberrechtsverletzer ermittelt werden. Dies erfolgt regelmäßig über die Feststellung der sog. IP-Adresse – einer Adresse die im Netz erkennbar ist und Rückschlüsse über den verwendeten Internetanschluss und damit über den Internetanschlussinhaber erlaubt. Die IP-Adresse wird dem Internetanschluss vom Internetprovider (Telekom, 1&1, Vodafone, Alice etc.) zugewiesen und in regelmäßigen Abständen verändert (sog. dynamische IP-Adresse). Der Internetprovider ist damit der einzige, der Kenntnis der Daten hat, die erforderlich sind, um die Internetnutzer zu personalisieren.

Wird nun festgestellt, dass über einen bestimmte IP-Adresse illegal am Filesharing teilgenommen wurde, so wird der Internetprovider auf Auskunft und folglich auf Herausgabe der Adressdaten des Internetanschlussinhabers in Anspruch genommen. Selbstverständlich wird hierfür einige Zeit benötigt. Für die Geltendmachung des Auskunftsverfahrens ist es natürlich von höchster Bedeutung, dass der Internetprovider die Daten, die Auffschluss über den hinter einer IP-Adresse verborgenen Anschlussinhaber geben, nicht gelöscht werden.

Die Telekom,bspw., speichert die erforderlichen Daten für sieben Tage. Dieser Zeitraum genügt der Abmahnbranche jedoch meist, um die erforderlichen Daten zu sichern. Eine Kunde der Telekom wehrte sich nun vor Gericht gegen die Speicherpraxis der Telekom. Als Inhaber eines Flatrate-Vertrages (“T-Online-dsl-flat-Tarif”) bestünde keine Notwendigkeit der Datenspeicherung. Vielmehr seien die Daten sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen.

Hätte der Kunde der Telekom Recht bekommen, so hätte die Tauschbörsen-Abmahnbranche einen herben Schlag erlitten. Die Datenermittlung hätte sich enorm erschwert.

Das OLG Frankfurt am Main erteilte dem Ansinnen des Klägers eine Absage (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07). Nachfolgend finden Sie einen Auszug der diesbezüglichen Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main: Weiterlesen »

Achtung: Gewinnspielunternehmen plündern Konto nach unerlaubter Telefonwerbung

Gestern wurde eine Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlicht. Darin warnt die Verbraucherzentrale eindringlich vor unterlaubter Glückspielwerbung am Telefon. Call-Center-Agenten horchen mit vertrauenserweckender Stimme Verbraucher am Telefon aus um die Kontodaten in Erfahrung zu bringen – meist unter dem Vorwand, den Gewinn auf das angegebene Konto überweisen zu können. Schaut man ein paar Tage später auf den Kontostand, so ist die Überraschung groß. Der Kontostand ist nicht gestiegen, sondern hat meit rapide abgenommen… In einem Fall wurde gleich von mehreren Unternehmen insgesamt 2.400,00 Euro abgebucht.

Hier finden Sie die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 24.05.2010:

24.06.2010
Nach unerlaubter Telefonwerbung:
Gewinnspielunternehmen plündern Konto

“Herzlichen Glückwunsch, Sie haben 5000 Euro gewonnen – es ist der erste Preis in unserem Gewinnspiel! Sagen Sie uns, wohin wir die 5000 Euro überweisen können?” Diese unerbetenen Anrufe sind gesetzeswidrig. Dennoch finden sie tagtäglich statt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfasst unter www.vz-bw.de/telefonwerbung Verbraucherbeschwerden zu unerlaubten Wer-beanrufen. Weiterlesen »

Werbeanrufe bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis des Anschlussinhabers

Das Landgericht Bonn hat am 18.11.2009 entschieden, dass Werbeanrufe die ausdrückliche Erlaubnis des Anschlussinhabers erfordern. Ansonsten ist von einer unzulässigen Telefonwerbung und einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auszugehen.

Hintergrund

Der Kläger, eine Privatperson, erhielt an zwei aufeinanderfolgendne Tagen jeweils einen Werbeanruf, in dem der Wechsel es Telefon- und Internetanschlusses beworben wurde. Der Anschlussinhaber forderte die Beklagte sodann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Der Telefondiensteanbieter weigerte sich jedoch, eine solche Erklärung abzugeben. Das werbende Unternehmen verwies darauf, die Privatperson habe sich im Rahmen eines “Internet Quiz” durch Setzen eines Häckchens die AGBs anerkannt und sich damit einverstanden erklärt, dass Telefonnummer und Anschrift zu Marketingzweicken verwendet werden dürfen.  Zum Beweis für die Teilnahme legte die Beklagte Screenshots der Eingabemaske sowie die festgehaltene IP-Adresse vor.

Ergebnis der Entscheidung

Die Richter stellten klar, dass Werbeanrufe bei Privatpersonen der ausdrücklichen Erlaubnis des Anschlussinhabers bedürfen. Für die Erteilung der Erlaubnis trägt das werbende Unternehmen die Beweislast. Die Vorlage von Screenshots und der IP-Adresse reicht nicht aus, um eine im Rahmen eines Internet-Quiz erteilten Erlaubnis zu belegen. Privatpersonen haben in diesem Fall die Möglichkeit, das werbende Unternehmen abzumahnen und ggf. die durch die Abmahnung entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen. Im vorliegendne Fall wurde ein Streitwert von immerhin Euro 3.000,00 angenommen.

Weitere Informationen zu Telefonwerbung finden Sie hier:

Ihr

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Ungesicherte WLAN Funkverbindung – Google “Street View” speichert (versehentlich) Datenverkehr (Emailfragmente, Aufrufe von Websites etc.)

Das ungesicherte (bzw. nicht hinreichend gesicherte) WLAN machte in den letzten Tagen von sich reden und beschäftigte die Medien. Wir berichteten darüber: hier, hier und hier.

Wurde zwischenzeitlich durch den BGH entschieden, dass derjenige, der sein WLAN nicht entsprechend der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers marktüblichen Sicherungsstandards sichert, für Rechtsverstöße Dritter im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann, so gibt uns  Google, insbesondere das Projekt “Google Street View” einen weiteren Grund, das WLAN nicht ungesichert zu belassen.

Wie sich vor wenigen Tagen herausstellte, werden durch die von Google entsandten, mit 360°-Ansicht-Kameras ausgestatteten Fahrzeuge (die im übrigen gegenwärtig auch in Deutschland unterwegs sind) nicht nur die Straßen aufgenommen – was bereits für ausreichend Diskussionen unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gesorgt hat. Die Kameras nahmen – wohlgemerkt versehentlich – auch Fragemente von Datenverkehr auf, der über ungesicherte WLAN-Funknetze abrufbar war.

Google hat sich für das Versehen zwischenzeitlich entschuldigt. Die Entschuldigung finden Sie hier.

Ihr Rechtsanwalt

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.

Unzulässige Telefonwerbung (Direktmarketing)

Die Möglichkeiten der Telefonwerbung wurden durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb massiv erschwert. So heißt es bspw. in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG seit dem 22.12.2008 wie folgt:

bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;

Bei Verbrauchern bedarf es mithin einer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Gewerbetreibenden ist stattdessen eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend. Vor Durchführung von Adressdatengenerierungs-Aktivitäten (Gewinnung von Kundendaten durch Gewinnspiele etc.) ist unbedingt anwaltliche Beratung zu empfehlen. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen bzw. Bußgelder bis zu Euro 50.000,00 oder Gewinnabschöpfung. Auch das Unterdrücken von Rufnummern bei Werbeanrufen ist entsprechend sanktioniert.

Sie haben Fragen zur Zulässigkeit von Direktmarketing oder eine Abmahnung wegen unzumutbarer Belästigung (unzulässige Telefonwerbung) erhalten?

oder machen Sie von unserem Rückrufservice Gebrauch: