Irreführungsrichtlinie (vergleichende Werbung)

Für das Wettbewerbsrecht ebenfalls relevant ist die sog. Irreführungsrichtlinie RL 84/450 EWG v. 10. September 1984, geändert durch die Richtlinie RL 97/55 EG v. 6. Oktober 1997. Diese wurde in §§ 5 Abs. 3 und 6 UWG umgesetzt. Bis zur Umsetzung der Richtlinie war die sog. vergleichende Werbung in Deutschland weitgehend untersagt. Durch die Umsetzung wurde dieses Verbot der vergleichenden Werbung gelockert. Gleichwohl ist die Lockerung kein Freifahrtsschein.

Gemäß § 6 UWG ist vergleichende Werbung beispielsweise unlauter und damit abmahnfähig wenn der Vergleich

  1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder diesselbe Zweckbestimmung bezieht,
  2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
  3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
  4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichen in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
  5. deie Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

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