Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)

Viele Regelungen finden als sog. Marktverhaltensregeln sozusagen “durch die Hintertür” Eingang ins Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Marktverhaltensregelungen stellen Unternehmer wie Anwälte vor große Herausforderungen. Wird gegen Marktverhaltensregeln verstoßen, drohen Abmahnungen.

So verhält es sich letztlich auch mit der “Zugenbrecher-Verordnung”,

der Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack- Verordnung – ChemVOCFarbV)

Die Verordnung verfolgt den Zweck, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahen Ozon resultierenden Luftverschutzung zu vermeiden oder zu verringern.

Vielen Händlern ist die Verordnung und deren Reichweite nicht bekannt. Die Verordnung hält jedoch Kennzeichnungspflichten (vgl. § 4 der Verordnung) und Verbote (vgl. § 3 der Verordnung) bereit. Bei Zuwiderhandlung drohen neben Abmahnungen auch Bußgelder (vgl. § 6 der Verordnung) und strafrechtliche Konsequenzen (vgl. § 7 der Verordnung).

Besondere Brisanz bekommt diese Verordnung durch die seit dem 1.1.2010 geltenden neuen Grenzwerte und den Umstand, dass die zwölfmonatige Übergangsfrist des § 3 Abs. 4 der Verordnung am 1.1.2011 abgelaufen ist.

Die Verordnung finden Sie hier.

Abmahnung erhalten?

Infomieren Sie sich hier:

oder kostenloser Rückruf:

oder per Email an:

abmahnung@ms-concept.de

 

 

Share on Facebook

Das könnte Sie interessieren: