Wer einmal eine Abmahnung erhalten hat, der kennt sie. Die Angst vor weiteren Abmahnungen. Nahezu jeder Betroffener stellt daher (verständlicherweise) die Frage: Kann ich mich vor weiteren Abmahnungen schützen? Und wenn ja. Wie?
Zauberwort „vorbeugende Unterlassungserklärung“
Das „Zauberwort“ lautet: vorbeugende Unterlassungserklärung. Das hantieren mit der „vorbeugenden Unterlassungserklärung“ ist jedoch eine Wissenschaft für sich. Nachfolgend wird über Sinn und Zweck, über Chancen und Risiken der vorbeugenden Unterlassungserklärung aufgeklärt.
Die vorbeugende Unterlassungserklärung soll den Betroffenen vor weiteren Abmahnungen schützen. Wie das von Statten geht, wird klar, wenn man den Sinn und Zweck einer Abmahnung genauer betrachtet.
Die (große) „Freude“ über die Abmahnung
Wer in seinen Rechten verletzt wird, hat neben weiteren Ansprüchen (Schadensersatz, Auskunft etc.) auch einen Anspruch auf Unterlassung des schädigenden Verhaltens (Unterlassungsanspruch). Der Geschädigte hat zwei Möglichkeiten, den Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer geltend zu machen. Er kann direkt den Weg zum Gericht beschreiten, damit das Gericht den Verletzer in einem Urteil zur Unterlassung verurteilt. Durch ein gerichtliches Verfahren entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Verliert der angebliche Verletzer, so muss er als Unterlegener die Kosten tragen.
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