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Der Betreiber einer Suchmaschine ist dazu verpflichtet, zukünftig rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verhindern, wenn ein Betroffener ihn darauf hinweist

In einem aktuellen Urteil hat der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine dazu verpflichtet ist, zukünftig rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verhindern, wenn ein Betroffener ihn darauf hinweist. Dem BGH lag ein Fall vor, bei dem die Suchwortergänzungsvorschläge “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten („www.google.de“)  erschienen.  Dies beinhalte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne, zwischen dem Kläger und den negativ belegten Begriffen “Scientology” und/oder “Betrug” bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Der Kläger würde hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage unwahr sei und deshalb in der Abwägung der grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme. Da die Beklagte mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet habe, sei ihr diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch unmittelbar zuzurechnen. Jedoch hafte die Beklagte nicht für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge. Der Beklagten sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weise ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Quelle: juris Nachricht zu: BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12

Blickfangwerbung für eine All-Net-Flat mit einem Handy für 0,- € ist irreführend, wenn das beworbene Handy tatsächlich nicht enthalten ist.

In einem aktuellen Urteil hat das LG Koblenz entschieden, dass eine Blickfangwerbung für eine All-Net-Flat mit einem Handy für 0,- € irreführend ist, wenn das beworbene Handy tatsächlich nicht enthalten ist. Nach § 3 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie unlauter und geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben macht. Ruft die Werbung durch ihre Gestaltung den Eindruck hervor, dass der Verbraucher zusätzlich zu der sogenannten … ALL-NET-FLAT zum Preis von 29,99 € ein Smartphone kostenlos dazu erhalte, so sei diese irreführend, wenn es das Smartphone tatsächlich nur kostenlos gibt, wenn man die … ALL-NET-FLAT für 39,99 € bestellt. Hierbei handele es sich nicht um eine ergänzende Information im Kleingedruckten zu der Vervollständigung einer Blickfangwerbung. Denn der Blickfang enthält bereits alle für den Kaufentschluss entscheidenden Informationen. Die Werbung verspricht damit etwas anderes, als tatsächlich geleistet werden soll. Auch die Angabe „unbegrenzt im Internet surfen“ sei unrichtig und daher irreführend, wenn tatsächlich die Datenübertragung bei Erreichung einer Datenmenge von 500 MB gedrosselt und daher begrenzt wird. Dass keine Zusicherung einer bestimmten Datenmenge erfolgt, stehe dem nicht entgegen. Dass der Internetnutzer von vornherein nur ein begrenztes Datenvolumen in Anspruch nimmt, führe nicht dazu, dass dieses Publikum unbegrenzt surft und berechtigt die Beklagte nicht dazu, ein von vornherein begrenztes Datenvolumen als unbegrenzt zu bewerben. Die irreführende Werbung sei auch geeignet, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, denn es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher Leistungen bei der Beklagten bestellen, die sie so gar nicht haben wollen.

Quelle: LG Koblenz, Urteil v. 30.10.2012, Az.: 1 HK O 177/11, 1 HKO 177/11

Es stellt eine unzumutbare Belästigung iSd § 7 Abs.1 UWG dar, wenn ein Headhunter bei der telefonischen Abwerbung von Arbeitnehmern über seine Identität täuscht

In einem aktuellen Urteil hat das LG Bonn entschieden, dass es eine unzumutbare Belästigung iSd § 7 Abs.1 UWG darstellt, wenn ein Headhunter bei der telefonischen Abwerbung von Arbeitnehmern über seine Identität täuscht. Es sei zwar nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters unzulässig, da der volkswirtschaftlich erwünschte Leistungswettbewerb eines möglichst ungebundenen Spiels der Kräfte auch auf dem Arbeitsmarkt bedarf. In Ansehung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften einerseits und der Berufsausübungsfreiheit für Personalvermittler andererseits, sei zur Bewertung der Frage, ob das auf Abwerbung zielende Verhalten eine wettbewerbswidrige Eigenart aufweist, eine Abwägung der Interessen aller beteiligten Marktteilnehmer notwendig. Bei der Bewertung sei ein Kriterium die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Die Grenze zu einer unzulässigen Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG werde überschritten, wenn der Anrufer einen Mitarbeiter des Arbeitgebers über seine Identität täuscht (Rechtsgedanke aus §§ 6 TMG, 5 a Abs. 3 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Entsprechendes gelte für die Subsumtion unter § 7 Abs.1 UWG: Bei einer Identitätstäuschung werde der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt. Diese Überlegungen seien auch nicht deshalb hinfällig, wenn es sich bei dem getäuschten Mitarbeiter „nur“ um eine in der Telefonzentrale Beschäftigte handelte.

Quelle: LG Bonn, Urteil v. 03.01.2013, Az.: 14 O 165/12

Bei der Werbung einer Fahrschule müssen pauschalierte Entgeltangaben für allgemeine Aufwendungen angegeben werden

In einem aktuellen Urteil hat das LG Braunschweig entschieden, dass bei der Werbung einer Fahrschule eine pauschalierte Entgeltangabe für allgemeine Aufwendungen incl. des theoretischen Unterrichts sowie die stundenbezogene Angabe für die Fahrstunden im praktischen Unterricht angegeben werden müssen. § 19 Abs. 1 Ziffer 1 FahrlehrerG fordert, dass die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts sowie für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare pauschal anzugeben sind. Es handele sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da die Vorschrift des § 19 FahrlehrerG eine besondere Form der Preisangabenverordnung darstelle, die jedem Fahrschüler als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB die Marktübersicht erleichtern soll. Es reiche nicht aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch Rechenschritte erkennen können, wie viel eine besondere Ausbildungsfahrstunde bzw. eine normale Übungsfahrstunde kostet. Sinn der Regelung des § 19 Abs. 1 Ziffer 2 FahrlehrerG als besondere Form der Preisangabenverordnung ist es gerade, die Marktübersicht zu erleichtern und die Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen  so dass Angaben, die zusätzliche Rechenschritte erfordern, dieser Vorschrift nicht genügen.

Die Bezeichnung „Bio-Öl“ für ein Kosmetikum, das überwiegend aus Substanzen chemisch-industriellen Ursprungs besteht, ist irreführend

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm entschieden, dass es eine Irreführung darstellt, wenn mit der Bezeichnung „Bio-Öl“ für ein Kosmetikum geworben wird, dass  überwiegend aus Substanzen chemisch-industriellen Ursprungs besteht. § 27 Abs. 1 S. 2, Nr. 3b LFGB verbiete bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung. Diese Bestimmung sei wegen des von ihr beabsichtigten Schutzes der Gesundheit der Verbraucher als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen.  Eine Irreführung liege vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Bezeichnung „Bio-Oil“ eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann.  Angesprochene Verkehrskreise sind sämtliche Verbraucher, also der allgemeine Verkehrskreis. Die Bezeichnung „Bio-Oil“ vermittele dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen/pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Die Silbe „Bio“ spreche die Verbraucher genau auf den Gesichtspunkt der Herkunft der Inhaltsstoffe an, nämlich darauf, ob die Inhaltsstoffe natürlicher/pflanzlicher oder chemischer Herkunft sind. Der durchschnittliche Verbraucher auch wisse auch, dass es sich z.B. aus Haltbarkeitsgründen nicht immer durchhalten lässt, ausschließlich natürlichen Inhaltsstoffen zu verwenden. Dementsprechend rechne der Verbraucher damit, dass zu einem gewissen Anteil auch chemische Substanzen in Kosmetika enthalten sein können, auch wenn sie die Silbe „Bio“ in ihrem Namen tragen. Solle aber die Silbe „Bio“ überhaupt noch einen Sinn haben, dann zumindest den, dass in dem Produkt jedenfalls überwiegend natürliche/pflanzliche Substanzen enthalten sind. Mit dieser Silbe verbinde der Verbraucher durchaus einen gewissen Naturbezug in Abgrenzung zur chemischen Herkunft der Inhaltsstoffe. Eine solche Fehlvorstellung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dies ergebe sich daraus, dass Interessierte aus dem angesprochenen Verkehrskreis möglicherweise gerade deshalb zu dem hier streitgegenständlichen Produkt greifen, weil Ihnen durch die Silbe „Bio“ in der Bezeichnung ein eher natürlicher/pflanzlicher Charakter des Produktes, also ein mit überwiegend natürlichen/pflanzlichen Bestandteilen versehenes Kosmetikum, suggeriert wird.

Quelle: OLG Hamm, Urteil v. 27.03.2012, Az.: I-4 U 193/11, 4 U 193/11

Irreführung durch Vortäuschen einer größeren Füllmenge bei einer Frischkäseverpackung durch eine technisch nicht bedingte Einbuchtung

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass es eine Irreführung darstellt, wenn bei einer Frischkäseverpackung durch eine nicht technisch bedingte Einbuchtung eine größere Füllmenge vorgetäuscht wird, als tatsächlich vorhanden ist. Nach § 7 Abs. 2 Eichgesetz müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. § 7 Abs. 2 Eichgesetz ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG dar. Maßstab sei dabei, welche Vorstellungen der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der dem Produkt die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, über den Inhalt der jeweiligen Verpackung auf Grund deren äußerer Gestaltung entwickelt, und ob diese Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt der Verpackung abweicht. Zu berücksichtigen sei, dass bei einer geringwertigen Ware eine entsprechende Beurteilung nur auf Grund flüchtiger Wahrnehmung erfolgt. Ein besonderes Interesse, aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen eine entsprechende Verpackung zu wählen, steht dem Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, nicht entgegen. Letzteres sei grundsätzlich vorrangig gegenüber Individualinteressen des Anbieters. Nur unter besonderen, engen Voraussetzungen hat es ausnahmsweise als nachrangig zurückzutreten.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.11.2012, Az.: 4 U 156/12

Die Angabe „cholesterinfrei“ auf einem Lebensmittel verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung

In einem aktuellen Urteil hat der VG Stuttgart entschieden, dass die Angabe „cholesterinfrei“ auf einem Lebensmittel gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt. Die Verordnung gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedsstaaten für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die Bezeichnung „cholesterinfrei“ stelle  eine Angabe über ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar. Danach sei eine „Angabe“ im Sinne der Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat. Weder nach Vorschriften der Europäischen Union noch nach nationalem Recht sei die Angabe „cholesterinfrei“ obligatorisch. Die Angabe sei vielmehr freiwillig, so dass sie vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst wird. Es handelt sich auch um eine nährwertbezogene Angabe. Nährwertbezogene Angaben dürfen gemäß Art. 3 Abs. 1 HCVO bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in den Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Solche Angaben seien danach nach der HCVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen. Besondere Bedingungen für die Verwendung nährwertbezogener Angaben finden sich in Kapitel III der Verordnung. Art. 8 Abs. 1 HCVO bestimmt, dass nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Cholesterinfrei ist jedoch nicht im Anhang „Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“ aufgeführt. Die Bezeichnung ist auch nicht unter der Rubrik „Enthält [Name des Nährstoffes oder der anderen Substanz]“ einzuordnen.

Quelle: VG Stuttgart, Urteil v. 27.09.2012, Az.: 4 K 926/12

Bei Angabe des Testergebnisses „gut“ der Stiftung Warentest in einem Werbespot ist grundsätzlich der Rang den das Produkt in dem Test einnimmt mit anzugeben

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bei Angabe des Testergebnisses „gut“ der Stiftung Warentest in einem Werbespot grundsätzlich der Rang den das Produkt in dem Test einnimmt mit anzugeben ist. Nach dem für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern heranzuziehenden § 5a Abs. 2 UWG handele unlauter, wer als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Telekommunikationsmittels für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist. Sinn und Zweck Vorschrift sei es, Fälle zu erfassen, in denen der Verbraucher, ungeachtet der Frage, ob durch die Nichtinformation eine Irreführung herbeigeführt wird, durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm diese Information zur Verfügung gestanden hätte. Die Information darüber, wie die Bewertung des Produkts in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist, sei für den Verbraucher, wesentlich für eine Kaufentscheidung. Der BGH hat bereits zu § 3 UWG a.F. entschieden (Urt. v. 11.03.1982, Az.:  I ZR 71/80), dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird. Denn durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit der Bewertung „gut 2,2“ abgeschlossen hat, können die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt objektiv, das heißt im Verhältnis zum Stand der Technik „gut“ ist, sondern auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Dies folge bereits aus der für den Verbraucher naheliegenden Überlegung, dass mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest regelmäßig nur werben wird, wer in dem Test nicht nur absolut, sondern relativ gut abgeschlossen hat, und gelte unter dem geltenden UWG, das der Aufklärung bei einer an Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung besondere Bedeutung beimisst, erst recht. Sofern sich der Unternehmer dazu entscheide, seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen wie denen der Stiftung Warentest zu bewerben, könne von ihm deshalb auch verlangt werden, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem Test einnimmt.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 25.10.2012, Az.: 6 U 186/11

Abmahnung der Firma Euro-Cities AG durch Wiedorfer Rechtsanwälte wegen angeblich unzulässiger Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Firma Euro-Cities AG durch Wiedorfer Rechtsanwälte vor. Grund für die Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß gegen das Urheberrecht durch das angeblich unzulässige Verwenden von urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial.

  • Abgemahnt durch: Firma Euro-Cities AG
  • Beauftragte Kanzlei: Wiedorfer Rechtsanwälte
  • Abmahnung wegen: unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial
  • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Der BGH hat entschieden: Eltern haften NICHT für illegales Filesharing ihr Kinder!!!

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass sich ihr Kind über dieses Verbot hinwegsetzen würde. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richte sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hänge es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss. Der BGH ist der Ansicht, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Quelle: BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12

Heilmittelwerbung mit „bio-pads“ muss wissenschaftlich bewiesen sein

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Werbung mit “bion-Pads“, die der umworbene Verkehrskreis, dahingehend versteht, dass mit den „bion-pads“ Elektrosmog abgewehrt bzw. eine Verbesserung von Speisen und Getränken erreicht werden kann, zur Täuschung geeignet sind, weil ihre Wirkungsweise nicht nachgewiesen ist. Der verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher gewinne den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der „bion-pads“ könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden. Die Werbung sei gesundheitsbezogen und bewege sich im empfindlichen Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordere. Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen trifft, müsse auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun kann, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert ist, hat er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Dabei werde eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen der Beklagten durch Formulierungen wie „soll“,  „dazu bestimmt“ und „kann“ relativiert werden. Hierdurch werde den umfangreichen Werbeangaben die grundsätzliche Geeignetheit zur Irreführung durch unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben nicht genommen. Hinweise ganz am Ende des jeweiligen Werbetextes, auf die mit einem Sternchenhinweis verwiesen wird, reichen nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern oder zu beseitigen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.09.2012, Az.: 4 U 163/12

Angabe der Filialanschrift in einem Webeprospekt nicht ausreichend

In einem aktuellen Urteil hat das Brandenburgische OLG entschieden, dass die in einem Webeprospekt anzugebende Anschrift die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift ist. Nicht ausreichend sei es, wenn im Prospekt die Internetadresse angegeben wird und im Internet die Geschäftsadresse ermittelbar ist. Nach § 5a Abs. 2 UWG handele unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 UWG gelten bestimmte  Informationen dann als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Ein abschlussfähiges Angebot in diesem Sinne sei auch in einem Werbeprospekt zu sehen, der die “essentialia negotii” in Gestalt des beworbenen Produkts und des Verkaufspreises bezeichnet. Zu den als wesentlich anzusehenden Informationen gehören nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des Unternehmens. Diese Informationspflicht soll dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen, mit wem er gegebenenfalls in geschäftlichen Kontakt tritt.  Damit solle nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufes ermöglicht, sondern u. a. auch verhindert werden, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln muss, an die gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann.  Die Angabe einer Filialanschrift sei dabei nicht ausreichend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der dort verwendete Begriff der “Anschrift” jedenfalls auch die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift meint.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.06.2012, Az.: 6 W 72/12

Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV auf Facebook

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV vor. Beanstandet wird die Anzeige eines Pkw auf der Internetseite „Facebook“. Dadurch, dass angeblich Informationen zum  Kraftstoffverbrauch und den CO 2- Emissionen nicht auf der Seiten zu finden sind, auf der erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden, soll gegen Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen worden sein. Da bereits einige Jahre zuvor in einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung gegenüber der Deutschen Umwelthilfe eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, fordert diese nunmehr zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 €. Grundlage für diese Forderung ist eine bestehende Unterlassungserklärung, die das nun beanstandete Verhalten angeblich umfasst. Zusätzlich wird die  Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe gefordert, welche zudem die Klausel „Die Vertragsstrafe erhöht sich bei jedem weiteren selbstständigen Verstoß um jeweils 25%.“ enthält.

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Abmahnung des Herrn Thomas Russer durch die Kanzlei Spiske & Maisch Rechtsanwälte u.a. wegen angeblich fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Soeben haben wir von einer Abmahnung des Herrn Thomas Russer durch die Kanzlei Spiske & Maisch Rechtsanwälte Kenntnis erlangt. Begründet wird die Abmahnung mit einem angeblichen Wettbewerbsverstoß durch die Verwendung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung sowie fehlerhaften Angaben bzgl der Rücksendekosten.

  • Abgemahnt durch: Thomas Russer
  • Beauftragte Kanzlei: Spiske & Maisch Rechtsanwälte
  • Abmahnung wegen: fehlerhafter Widerrufsbelehrung, fehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung der Firma Euro-Cities AG durch Wiedorfer Rechtsanwälte wegen angeblich unzulässiger Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Firma Euro-Cities AG durch Wiedorfer Rechtsanwälte vor. Grund für die Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß gegen das Urheberrecht durch das angeblich unzulässige Verwenden von urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial.

  • Abgemahnt durch: Firma Euro-Cities AG
  • Beauftragte Kanzlei: Wiedorfer Rechtsanwälte
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  • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
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Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV auf Facebook

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV vor. Beanstandet wird die Anzeige eines Pkw auf der Internetseite „Facebook“. Dadurch, dass angeblich Informationen zum  Kraftstoffverbrauch und den CO 2- Emissionen nicht auf der Seiten zu finden sind, auf der erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden, soll gegen Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen worden sein. Da bereits einige Jahre zuvor in einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung gegenüber der Deutschen Umwelthilfe eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, fordert diese nunmehr zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 €. Grundlage für diese Forderung ist eine bestehende Unterlassungserklärung, die das nun beanstandete Verhalten angeblich umfasst. Zusätzlich wird die  Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe gefordert, welche zudem die Klausel „Die Vertragsstrafe erhöht sich bei jedem weiteren selbstständigen Verstoß um jeweils 25%.“ enthält.

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Abmahnung des Herrn Thomas Russer durch die Kanzlei Spiske & Maisch Rechtsanwälte u.a. wegen angeblich fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Soeben haben wir von einer Abmahnung des Herrn Thomas Russer durch die Kanzlei Spiske & Maisch Rechtsanwälte Kenntnis erlangt. Begründet wird die Abmahnung mit einem angeblichen Wettbewerbsverstoß durch die Verwendung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung sowie fehlerhaften Angaben bzgl der Rücksendekosten.

  • Abgemahnt durch: Thomas Russer
  • Beauftragte Kanzlei: Spiske & Maisch Rechtsanwälte
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  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
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Vorsicht bei Abmahnungen der Kanzlei Krell & Partner aus Heidelberg!!!

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Krell & Partner aus Heidelberg vor. Die Kanzlei teilt in dem Abmahnschreiben nicht mit, welches konkrete urheberrechtlich geschützte Werk abgemahnt wird. Zudem wird weder ein Ermittlungsdatensatz angegeben, noch ein Hinweis darauf, dass ein gerichtliches Auskunftsverfahren (Mitteilung des Az. des Gerichts fehlt) durchgeführt wurde. Es wird lediglich die Zahlung einerPauschalevon 150,00 € verlangt. Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, so ist äußerste Vorsicht geboten. Da uns auf  telefonische Nachfrage bei der für den Bezirk Heidelberg zuständigen Rechtsanwaltskammer Karlsruhe mitgeteilt wurde, dass die in der Abmahnung genannten Rechtsanwälte nicht Mitglieder der RAK sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein betrügerisches Vorgehen handelt. Zurzeit wird der Vorgang von der RAK geprüft. Keinesfalls sollten Sie den geforderten Betrag vorschnell bezahlen.

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Abmahnung von Frau Sabine Hummel durch Rau & Rau Rechtsanwälte wegen angeblicher Markenrechtsverletzung an der Marke „Das Hummelnest“

Aktuell liegt uns eine Abmahnung von Frau Sabine Hummel durch Rau & Rau Rechtsanwälte vor. Grund für die Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß gegen das Markenrecht. Begründet wird dies damit, dass durch die Verwendung des angeblich allein kennzeichnenden Bestandteils „Hummelnest– ein (sozial)pädagogisches Angebot für Familien mit Kindern im Vorschulalter die ausschließlichen Markenrechte an der Marke „Das Hummelnest“ verletzt wurden. Neben einem Unterlassungsanspruch wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht.

  • Abgemahnt durch: Frau Sabine Hummel
  • Beauftragte Kanzlei: Rau & Rau Rechtsanwälte
  • Abmahnung wegen: Verletzung der ausschließlichen Markenrechte an der Marke “Das Hummelnest”
  • Rechtsgrundlage: Markenrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH durch ksp Rechtsanwälte wegen angeblich nicht genehmigter Verwendung von URLs Texten auf einer Website

Erneut liegt uns eine Abmahnung der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH durch KSP Rechtsanwälte vor. Grund für die Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß gegen das Urheberrecht durch das unerlaubte Verwenden von URLs Texten auf einer Website.

  • Abgemahnt durch: dpa Deutsche Presse Agentur GmbH
  • Beauftragte Kanzlei: ksp Rechtsanwälte
  • Abmahnung wegen: nicht genehmigte Verwendung von URLs Texten
  • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH durch ksp Rechtsanwälte wegen angeblich nicht genehmigter Verwendung von URLs Texten auf einer Website

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH durch die Rechtsanwaltskanzlei ksp Rechtsanwälte vor. Begründet wird diese Abmahnung mit einem angeblichen Verstoß gegen das Urheberrecht durch die angeblich nicht genehmigte Verwendung von URLs Texten auf einer Website. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird die Erstattung der Dokumentationskosten verlangt.

  • Abgemahnt durch: dpa Deutsche Presse Agentur GmbH
  • Beauftragte Kanzlei: ksp Rechtsanwälte
  • Abmahnung wegen: nicht genehmigte Verwendung von URLs Texten
  • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung der Frau Angela Joo durch Sandhage Rechtsanwälte u.a. wegen der Verwendung einer angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Frau Angela Joo durch Sandhage Rechtsanwälte vor. Grund für die Abmahnung ist ein angeblicher Wettbewerbsverstoß. Dieser soll u.a. in einem Verstoß gegen die Informations- und Belehrungspflicht und gegen weitere verbraucherschützende Vorschriften, sowie in der Verwendung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegen.

  • Abgemahnt durch: Angela Joo
  • Beauftragte Kanzlei: Sandhage Rechtsanwälte
  • Abmahnung wegen: u.a. fehlerhafter Widerrufsbelehrung
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung der NAVTEQ Europe B.V. und der United Navigation GmbH durch MBBS Rechtsanwälte wegen unerlaubter Verwendung von Kartenmaterial

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der NAVTEQ Europe B.V. und der United Navigation GmbH durch MBBS Rechtsanwälte vor. Grund für die Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß gegen das Urheberrecht durch das angeblich unerlaubte Verwenden von Kartenmaterial aus den kartographischen Werken. Neben einem Unterlassungsanspruch wird sowohl ein Schadensersatzanspruch (entgangene Lizenzgebühr), als auch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht.

  • Abgemahnt durch: NAVTEQ Europe B.V. und United Navigation GmbH
  • Beauftragte Kanzlei: MBBS Rechtsanwälte
  • Abmahnung wegen: nicht genehmigte Verwendung von Kartenmaterial
  • Rechtsgrundlage: Urheberrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung des Unternehmens Abercrombie & Fitch Europe SA durch Winterstein Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzung

Aktuell liegt uns eine Abmahnung des Unternehmens Abercrombie & Fitch Europe SA durch Winterstein Rechtsanwälte vor. Grund für die Abmahnung ist eine angebliche Markenrechtsverletzung durch das Anbieten von Bekleidungsstücken, die angeblich ohne Zustimmung mit der Bezeichnung „Abercrombie & Fitch“ versehen wurden. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird sowohl ein Auskunftsanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

  • Abgemahnt durch: Abercrombie & Fitch Europe SA
  • Beauftragte Kanzlei: Winterstein Rechtsanwälte
  • Abmahnung wegen: Anbieten von Bekleidungsstücken mit der Bezeichnung “Abercrombie & Fitch” ohne Zustimmung
  • Rechtsgrundlage: Markenrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung der adviqo AG durch Rechtsanwälte Hoffmann u.a. wegen Verwednung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Soeben haben wir von einer Abmahnung der adviqo AG durch die Rechtsanwälte Hoffmann erfahren. Begründet wird die Abmahnung mit einem angeblichen Wettbewerbsverstoß durch das Verwenden einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung sowie angeblichen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung.

  • Abmahnung durch: advigo AG
  • Beauftragte Kanzlei: Rechtsanwälte Hoffmann
  • Abmahnung wegen: u.a. fehlerhafter Widerrufsbelehrung 
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung des Herrn Mario Aurich durch die Kanzlei WMW LLP wegen unzulässigem Auftreten als Privathändler

Wir haben soeben von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Herrn Mario Aurich durch die Kanzlei WMW LLP erfahren. Begründet wird die Abmahnung mit dem privaten Verkauf auf der Internetplattform eBay, obwohl angeblich in Wirklichkeit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

  • Abmahnung durch: Herr Mario Aurich
  • Beauftragte Kanzlei: WMW LLP
  • Abmahnung wegen: unzulässigem Auftreten als Privathändler
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung der Firma Kleine Freiheit u.a. wegen fehlerhafter Angaben bzgl. Rücksendekosten und fehlerhafter Textilkennzeichnung

Soeben haben wir von einer Abmahnung durch die Firma Kleine Freiheit erfahren. Grund für die Abmahnung ist ein angeblicher Wettbewerbsverstoß. Begründet wird dies gleich mit mehreren Verstößen: es sollen fehlerhafte Angaben bezüglich der Rücksendekosten, bezüglich der verfügbaren Vertragssprachen und in Bezug auf die Angaben zum Vertragsschluss gemacht worden sein und zudem soll eine angeblich fehlerhafte Textilkennzeichnung vorliegen.

  • Abmahnung durch: Firma Kleine Freiheit
  • Abmahnung wegen: u.a. wegen fehlerhafter Angaben bzgl. Rücksendekosten und fehlerhafter Textilkennzeichnung
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht
  • Aufgepasst: Gefahren einer Unterlassungserklärung
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Abmahnung der Firma Pflanzgut (Burkhard Brandt) wegen einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Wir haben von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma Pflanzgut (Burkhard Brandt) erfahren. Begründet wird diese Abmahnung nach unserer Kenntis mit einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

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Der Betreiber einer Suchmaschine ist dazu verpflichtet, zukünftig rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verhindern, wenn ein Betroffener ihn darauf hinweist

In einem aktuellen Urteil hat der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine dazu verpflichtet ist, zukünftig rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verhindern, wenn ein Betroffener ihn darauf hinweist. Dem BGH lag ein Fall vor, bei dem die Suchwortergänzungsvorschläge “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten („www.google.de“)  erschienen.  Dies beinhalte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne, zwischen dem Kläger und den negativ belegten Begriffen “Scientology” und/oder “Betrug” bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Der Kläger würde hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage unwahr sei und deshalb in der Abwägung der grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme. Da die Beklagte mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet habe, sei ihr diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch unmittelbar zuzurechnen. Jedoch hafte die Beklagte nicht für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge. Der Beklagten sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber sei grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weise ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Quelle: juris Nachricht zu: BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12

Blickfangwerbung für eine All-Net-Flat mit einem Handy für 0,- € ist irreführend, wenn das beworbene Handy tatsächlich nicht enthalten ist.

In einem aktuellen Urteil hat das LG Koblenz entschieden, dass eine Blickfangwerbung für eine All-Net-Flat mit einem Handy für 0,- € irreführend ist, wenn das beworbene Handy tatsächlich nicht enthalten ist. Nach § 3 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie unlauter und geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben macht. Ruft die Werbung durch ihre Gestaltung den Eindruck hervor, dass der Verbraucher zusätzlich zu der sogenannten … ALL-NET-FLAT zum Preis von 29,99 € ein Smartphone kostenlos dazu erhalte, so sei diese irreführend, wenn es das Smartphone tatsächlich nur kostenlos gibt, wenn man die … ALL-NET-FLAT für 39,99 € bestellt. Hierbei handele es sich nicht um eine ergänzende Information im Kleingedruckten zu der Vervollständigung einer Blickfangwerbung. Denn der Blickfang enthält bereits alle für den Kaufentschluss entscheidenden Informationen. Die Werbung verspricht damit etwas anderes, als tatsächlich geleistet werden soll. Auch die Angabe „unbegrenzt im Internet surfen“ sei unrichtig und daher irreführend, wenn tatsächlich die Datenübertragung bei Erreichung einer Datenmenge von 500 MB gedrosselt und daher begrenzt wird. Dass keine Zusicherung einer bestimmten Datenmenge erfolgt, stehe dem nicht entgegen. Dass der Internetnutzer von vornherein nur ein begrenztes Datenvolumen in Anspruch nimmt, führe nicht dazu, dass dieses Publikum unbegrenzt surft und berechtigt die Beklagte nicht dazu, ein von vornherein begrenztes Datenvolumen als unbegrenzt zu bewerben. Die irreführende Werbung sei auch geeignet, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, denn es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher Leistungen bei der Beklagten bestellen, die sie so gar nicht haben wollen.

Quelle: LG Koblenz, Urteil v. 30.10.2012, Az.: 1 HK O 177/11, 1 HKO 177/11

Es stellt eine unzumutbare Belästigung iSd § 7 Abs.1 UWG dar, wenn ein Headhunter bei der telefonischen Abwerbung von Arbeitnehmern über seine Identität täuscht

In einem aktuellen Urteil hat das LG Bonn entschieden, dass es eine unzumutbare Belästigung iSd § 7 Abs.1 UWG darstellt, wenn ein Headhunter bei der telefonischen Abwerbung von Arbeitnehmern über seine Identität täuscht. Es sei zwar nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters unzulässig, da der volkswirtschaftlich erwünschte Leistungswettbewerb eines möglichst ungebundenen Spiels der Kräfte auch auf dem Arbeitsmarkt bedarf. In Ansehung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften einerseits und der Berufsausübungsfreiheit für Personalvermittler andererseits, sei zur Bewertung der Frage, ob das auf Abwerbung zielende Verhalten eine wettbewerbswidrige Eigenart aufweist, eine Abwägung der Interessen aller beteiligten Marktteilnehmer notwendig. Bei der Bewertung sei ein Kriterium die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Die Grenze zu einer unzulässigen Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG werde überschritten, wenn der Anrufer einen Mitarbeiter des Arbeitgebers über seine Identität täuscht (Rechtsgedanke aus §§ 6 TMG, 5 a Abs. 3 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Entsprechendes gelte für die Subsumtion unter § 7 Abs.1 UWG: Bei einer Identitätstäuschung werde der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt. Diese Überlegungen seien auch nicht deshalb hinfällig, wenn es sich bei dem getäuschten Mitarbeiter „nur“ um eine in der Telefonzentrale Beschäftigte handelte.

Quelle: LG Bonn, Urteil v. 03.01.2013, Az.: 14 O 165/12

Bei der Werbung einer Fahrschule müssen pauschalierte Entgeltangaben für allgemeine Aufwendungen angegeben werden

In einem aktuellen Urteil hat das LG Braunschweig entschieden, dass bei der Werbung einer Fahrschule eine pauschalierte Entgeltangabe für allgemeine Aufwendungen incl. des theoretischen Unterrichts sowie die stundenbezogene Angabe für die Fahrstunden im praktischen Unterricht angegeben werden müssen. § 19 Abs. 1 Ziffer 1 FahrlehrerG fordert, dass die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts sowie für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare pauschal anzugeben sind. Es handele sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da die Vorschrift des § 19 FahrlehrerG eine besondere Form der Preisangabenverordnung darstelle, die jedem Fahrschüler als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB die Marktübersicht erleichtern soll. Es reiche nicht aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch Rechenschritte erkennen können, wie viel eine besondere Ausbildungsfahrstunde bzw. eine normale Übungsfahrstunde kostet. Sinn der Regelung des § 19 Abs. 1 Ziffer 2 FahrlehrerG als besondere Form der Preisangabenverordnung ist es gerade, die Marktübersicht zu erleichtern und die Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen  so dass Angaben, die zusätzliche Rechenschritte erfordern, dieser Vorschrift nicht genügen.

Die Bezeichnung „Bio-Öl“ für ein Kosmetikum, das überwiegend aus Substanzen chemisch-industriellen Ursprungs besteht, ist irreführend

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm entschieden, dass es eine Irreführung darstellt, wenn mit der Bezeichnung „Bio-Öl“ für ein Kosmetikum geworben wird, dass  überwiegend aus Substanzen chemisch-industriellen Ursprungs besteht. § 27 Abs. 1 S. 2, Nr. 3b LFGB verbiete bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung. Diese Bestimmung sei wegen des von ihr beabsichtigten Schutzes der Gesundheit der Verbraucher als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen.  Eine Irreführung liege vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Bezeichnung „Bio-Oil“ eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann.  Angesprochene Verkehrskreise sind sämtliche Verbraucher, also der allgemeine Verkehrskreis. Die Bezeichnung „Bio-Oil“ vermittele dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X, aus natürlichen/pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Die Silbe „Bio“ spreche die Verbraucher genau auf den Gesichtspunkt der Herkunft der Inhaltsstoffe an, nämlich darauf, ob die Inhaltsstoffe natürlicher/pflanzlicher oder chemischer Herkunft sind. Der durchschnittliche Verbraucher auch wisse auch, dass es sich z.B. aus Haltbarkeitsgründen nicht immer durchhalten lässt, ausschließlich natürlichen Inhaltsstoffen zu verwenden. Dementsprechend rechne der Verbraucher damit, dass zu einem gewissen Anteil auch chemische Substanzen in Kosmetika enthalten sein können, auch wenn sie die Silbe „Bio“ in ihrem Namen tragen. Solle aber die Silbe „Bio“ überhaupt noch einen Sinn haben, dann zumindest den, dass in dem Produkt jedenfalls überwiegend natürliche/pflanzliche Substanzen enthalten sind. Mit dieser Silbe verbinde der Verbraucher durchaus einen gewissen Naturbezug in Abgrenzung zur chemischen Herkunft der Inhaltsstoffe. Eine solche Fehlvorstellung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dies ergebe sich daraus, dass Interessierte aus dem angesprochenen Verkehrskreis möglicherweise gerade deshalb zu dem hier streitgegenständlichen Produkt greifen, weil Ihnen durch die Silbe „Bio“ in der Bezeichnung ein eher natürlicher/pflanzlicher Charakter des Produktes, also ein mit überwiegend natürlichen/pflanzlichen Bestandteilen versehenes Kosmetikum, suggeriert wird.

Quelle: OLG Hamm, Urteil v. 27.03.2012, Az.: I-4 U 193/11, 4 U 193/11

Irreführung durch Vortäuschen einer größeren Füllmenge bei einer Frischkäseverpackung durch eine technisch nicht bedingte Einbuchtung

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass es eine Irreführung darstellt, wenn bei einer Frischkäseverpackung durch eine nicht technisch bedingte Einbuchtung eine größere Füllmenge vorgetäuscht wird, als tatsächlich vorhanden ist. Nach § 7 Abs. 2 Eichgesetz müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. § 7 Abs. 2 Eichgesetz ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG dar. Maßstab sei dabei, welche Vorstellungen der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der dem Produkt die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, über den Inhalt der jeweiligen Verpackung auf Grund deren äußerer Gestaltung entwickelt, und ob diese Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt der Verpackung abweicht. Zu berücksichtigen sei, dass bei einer geringwertigen Ware eine entsprechende Beurteilung nur auf Grund flüchtiger Wahrnehmung erfolgt. Ein besonderes Interesse, aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen eine entsprechende Verpackung zu wählen, steht dem Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, nicht entgegen. Letzteres sei grundsätzlich vorrangig gegenüber Individualinteressen des Anbieters. Nur unter besonderen, engen Voraussetzungen hat es ausnahmsweise als nachrangig zurückzutreten.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.11.2012, Az.: 4 U 156/12

Die Angabe „cholesterinfrei“ auf einem Lebensmittel verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung

In einem aktuellen Urteil hat der VG Stuttgart entschieden, dass die Angabe „cholesterinfrei“ auf einem Lebensmittel gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt. Die Verordnung gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedsstaaten für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die Bezeichnung „cholesterinfrei“ stelle  eine Angabe über ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar. Danach sei eine „Angabe“ im Sinne der Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat. Weder nach Vorschriften der Europäischen Union noch nach nationalem Recht sei die Angabe „cholesterinfrei“ obligatorisch. Die Angabe sei vielmehr freiwillig, so dass sie vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst wird. Es handelt sich auch um eine nährwertbezogene Angabe. Nährwertbezogene Angaben dürfen gemäß Art. 3 Abs. 1 HCVO bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in den Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Solche Angaben seien danach nach der HCVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen. Besondere Bedingungen für die Verwendung nährwertbezogener Angaben finden sich in Kapitel III der Verordnung. Art. 8 Abs. 1 HCVO bestimmt, dass nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Cholesterinfrei ist jedoch nicht im Anhang „Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“ aufgeführt. Die Bezeichnung ist auch nicht unter der Rubrik „Enthält [Name des Nährstoffes oder der anderen Substanz]“ einzuordnen.

Quelle: VG Stuttgart, Urteil v. 27.09.2012, Az.: 4 K 926/12

Bei Angabe des Testergebnisses „gut“ der Stiftung Warentest in einem Werbespot ist grundsätzlich der Rang den das Produkt in dem Test einnimmt mit anzugeben

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bei Angabe des Testergebnisses „gut“ der Stiftung Warentest in einem Werbespot grundsätzlich der Rang den das Produkt in dem Test einnimmt mit anzugeben ist. Nach dem für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern heranzuziehenden § 5a Abs. 2 UWG handele unlauter, wer als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Telekommunikationsmittels für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist. Sinn und Zweck Vorschrift sei es, Fälle zu erfassen, in denen der Verbraucher, ungeachtet der Frage, ob durch die Nichtinformation eine Irreführung herbeigeführt wird, durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden kann, die er nicht getroffen hätte, wenn ihm diese Information zur Verfügung gestanden hätte. Die Information darüber, wie die Bewertung des Produkts in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist, sei für den Verbraucher, wesentlich für eine Kaufentscheidung. Der BGH hat bereits zu § 3 UWG a.F. entschieden (Urt. v. 11.03.1982, Az.:  I ZR 71/80), dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird. Denn durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit der Bewertung „gut 2,2“ abgeschlossen hat, können die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt objektiv, das heißt im Verhältnis zum Stand der Technik „gut“ ist, sondern auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Dies folge bereits aus der für den Verbraucher naheliegenden Überlegung, dass mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest regelmäßig nur werben wird, wer in dem Test nicht nur absolut, sondern relativ gut abgeschlossen hat, und gelte unter dem geltenden UWG, das der Aufklärung bei einer an Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung besondere Bedeutung beimisst, erst recht. Sofern sich der Unternehmer dazu entscheide, seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen wie denen der Stiftung Warentest zu bewerben, könne von ihm deshalb auch verlangt werden, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem Test einnimmt.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 25.10.2012, Az.: 6 U 186/11

Der BGH hat entschieden: Eltern haften NICHT für illegales Filesharing ihr Kinder!!!

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass sich ihr Kind über dieses Verbot hinwegsetzen würde. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richte sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hänge es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss. Der BGH ist der Ansicht, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Quelle: BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12

Heilmittelwerbung mit „bio-pads“ muss wissenschaftlich bewiesen sein

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Werbung mit “bion-Pads“, die der umworbene Verkehrskreis, dahingehend versteht, dass mit den „bion-pads“ Elektrosmog abgewehrt bzw. eine Verbesserung von Speisen und Getränken erreicht werden kann, zur Täuschung geeignet sind, weil ihre Wirkungsweise nicht nachgewiesen ist. Der verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher gewinne den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der „bion-pads“ könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden. Die Werbung sei gesundheitsbezogen und bewege sich im empfindlichen Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordere. Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen trifft, müsse auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun kann, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert ist, hat er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Dabei werde eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen der Beklagten durch Formulierungen wie „soll“,  „dazu bestimmt“ und „kann“ relativiert werden. Hierdurch werde den umfangreichen Werbeangaben die grundsätzliche Geeignetheit zur Irreführung durch unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben nicht genommen. Hinweise ganz am Ende des jeweiligen Werbetextes, auf die mit einem Sternchenhinweis verwiesen wird, reichen nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern oder zu beseitigen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.09.2012, Az.: 4 U 163/12

Angabe der Filialanschrift in einem Webeprospekt nicht ausreichend

In einem aktuellen Urteil hat das Brandenburgische OLG entschieden, dass die in einem Webeprospekt anzugebende Anschrift die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift ist. Nicht ausreichend sei es, wenn im Prospekt die Internetadresse angegeben wird und im Internet die Geschäftsadresse ermittelbar ist. Nach § 5a Abs. 2 UWG handele unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 UWG gelten bestimmte  Informationen dann als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Ein abschlussfähiges Angebot in diesem Sinne sei auch in einem Werbeprospekt zu sehen, der die “essentialia negotii” in Gestalt des beworbenen Produkts und des Verkaufspreises bezeichnet. Zu den als wesentlich anzusehenden Informationen gehören nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des Unternehmens. Diese Informationspflicht soll dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber verschaffen, mit wem er gegebenenfalls in geschäftlichen Kontakt tritt.  Damit solle nicht nur der Abschluss des angestrebten Kaufes ermöglicht, sondern u. a. auch verhindert werden, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln muss, an die gegebenenfalls eine Zustellung von Schriftverkehr erfolgen kann.  Die Angabe einer Filialanschrift sei dabei nicht ausreichend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der dort verwendete Begriff der “Anschrift” jedenfalls auch die nach der jeweiligen Unternehmensform maßgebliche Geschäftsanschrift meint.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.06.2012, Az.: 6 W 72/12

Unter welchen Umständen handelt es sich bei der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage” um AGB?

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Bremen entschieden, dass es sich bei der Angabe  „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage”  um AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage handelt. Der Vertragspartner des Verwenders könne diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen, wenn im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten stehen. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Allgemeine Geschäftsbedingung” sei ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen. Die Versanddauerbestimmung sei gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage” behalte sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwere es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich” relativiert, könne der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann. Die „ungefähre” Festlegung, die die Abkürzung „ca.” bedeutet, ermögliche dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1–2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich” ein, so ziehe er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich” – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren  Eintreffen er sich nicht festlegen will.

Quelle: OLG Bremen, Urteil vom 5.10.2012 – 2 U 49/12 (LG Bremen) (rechtskräftig)

Bei Verstößen gegen einen Unterlassungsvertrag auf eBay und im eigenen Onlineshop ist die doppelte Vertragsstrafe zu zahlen

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm entschieden, dass bei Verstößen gegen einen Unterlassungsvertrag auf eBay und im eigenen Onlineshop die doppelte Vertragsstrafe zu zahlen ist. Auch wenn der vertragliche Unterlassungsanspruch wie ein gerichtlicher Titel den Zweck verfolgt, künftige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, so könne die Auslegung des Unterlassungsvertrags gleichwohl ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist. Das liege bereits daran, dass derjenige, der privatautonom eine Unterlassungserklärung abgibt, die Möglichkeit hat, die Reichweite seiner persönlichen Verpflichtung selbst zu begrenzen. Der Erklärungsgegner habe demgegenüber seinerseits die Möglichkeit, die privatautonome Erklärung in reduzierter Form entweder zu akzeptieren oder aber seinen Anspruch weiter zu verfolgen. Dem OLG Hamm lag ein Fall vor, in dem die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, die beinhaltet, dass sie in Zukunft keine Klauseln mehr verwendet, in der die tatsächliche Lieferzeit in ihr Belieben gestellt wird. Die neue Klausel sei zwar nicht identisch mit der alten Klausel, jedoch stelle sich die neue Klausel als kerngleich mit der alten Klausel dar. Auch aus der neuen Klausel ergebe sich nicht eindeutig, dass eine verbindliche Lieferzeit versprochen wird. Allein der Klammerzusatz „Zirka-Fristen” könne eine vorangegangenen deutlichen Einschränkungen der Verbindlichkeit nicht dahingehend korrigieren, dass hier letztlich doch verbindliche Fristen vereinbart werden sollen.  Die Beklagte hatte diese Klausel sowohl in ihrem eigenen Onlineshop, als auch bei eBay verwendet. Grundlage hierfür seien zwei Handlungsentschlüsse. Es liegen damit zwei Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit bei mehreren oder wiederkehrenden Vertragsverstößen, diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, sei zunächst der Vertragswortlaut. Dabei drücke der Wortlaut „ für jeden Fall der Zuwiderhandlung“  nicht den Willen der Parteien aus, die Vertragsstrafe starr für jeden Einzelakt zu vereinbaren. Das gelte besonders dann, wenn jeweils eine gleichartige Begehungsweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorliegt. Die sonst mögliche Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte. Dabei dürfe das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Durchsetzung der vom Schuldner übernommenen Verpflichtung nicht außer Acht gelassen werden. Wird die Begehung von Vertragsverstößen vorgesetzt, obwohl bereits aus diesem Grund abgemahnt und erstmals auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen worden war, so zeige der Geschehensablauf, dass der – grds. vom Schuldner verfolgte – Zweck der Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht eingetreten ist.  Dementsprechend bestehe keine Handlungseinheit zwischen den vertragswidrigen Verhalten.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.9.2012 – I-4 U 105/12 (LG Essen) (nicht rechtskräftig)

Besteht eine Hinweispflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 PkwENVKV auch bei einer Nutzung von Fahrzeugen für Probefahrten?

In einem aktuellen Urteil hat das LG Dessau-Roßlau entschieden, dass die Nutzung von Fahrzeugen für Probefahrten den Händler nicht von seiner Hinweispflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 PkwENVKV befreit, wenn diese dennoch zum Kauf oder Leasing angeboten werden. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 PkwEnVKV schreibt vor: „Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Verkauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2 -Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen“.  Zu den in dieser Weise kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen gehören Fahrzeuge und Pkw, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden und die an einem Verkaufsort ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, § 2 Nr. 1 PkwEnVKV. Dabei stehe die beabsichtigte Nutzung der Fahrzeuge als Probefahrzeug zum Tatbestandsmerkmal des Anbietens zum Kauf oder Leasing nicht im Widerspruch. Anspruchsvoraussetzung sei allein, dass Fahrzeuge ausgestellt werden und zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Zudem werde eine Probefahrt gewöhnlich durchgeführt, um den Absatz, also gerade Kauf oder Leasing, einem interessierten Kunden näherzubringen und ihm eine unmittelbare Vorstellung des Fahrzeuges zu ermöglichen. Die Durchführung von Probefahrten hebe das Ausstellen der Fahrzeuge zum beabsichtigten Kauf oder Leasing nicht auf. Wenn nicht beabsichtigen würde, diese Fahrzeuge zu verkaufen oder anderweitig anzubieten, würde ihre Bereitstellung für Probefahrten wenig Sinn haben. Wenn jedoch die Fahrzeuge zum Kauf oder Leasing ausgestellt worden sind, sind auch die Angaben gem. § Abs. 1 Ziff. 1 PkwEnVKV deutlich sichtbar anzubringen. Die Tatsache, dass im Eingangsbereich des Verkaufsraumes ein Aushang mit Kraftstoffverbrauch und CO2 -Ausstoß für alle Kraftfahrzeuge angebracht ist, sei nicht ausreichend. Es handele sich um den Aushang, der durch Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 PkwEnVKV gefordert wird. Dieser ersetze jedoch nicht das Formblatt, welches unmittelbar an den Fahrzeugen anzubringen ist.

Quelle: LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 16.03.2012, Az.: 3 O 71/11