Unlautere vergleichende Werbung

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Zwar wurde die Thematik um die sogenannte vergleichende Werbung durch die  sog. Irreführungsrichtlinie RL 84/450 EWG v. 10. September 1984, geändert durch die Richtlinie RL 97/55 EG v. 6. Oktober 1997 ein wenig entschärft. War bis zur Umsetzung der Richtlinie vergleichende Werbung in nahezu allen Fällen unlauter und damit wettbewerbswidrig und abmahnfähig, so ist die vergleichende Werbung nunmehr innerhalb gewisser Grenzen zulässig. Gleichwohl ist die Lockerung kein Freifahrtsschein.

Gemäß § 6 UWG ist vergleichende Werbung beispielsweise unlauter und damit abmahnfähig wenn der Vergleich

  1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder diesselbe Zweckbestimmung bezieht,
  2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
  3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
  4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichen in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
  5. deie Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
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