Abmahnung wegen Werbung mit “Maximum Speed”und “Maximum Security” – Abmahnung wg. Alleinstellungsbehauptung
Vor Kurzem hatte das OLG Düsseldorf sich mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung der Aussage “Maximum Speed” und “Maximum Security” für eine Software wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 193/09).
Das Gericht erblickte in der Werbeaussage “Maximum Speed” und “Maximum Security” tatsächlich ein unerlaubtes Alleinstellungsmerkmal. Der angesprochene Verbraucherkreis folgere aus der Formulierung, es handele sich bei der Software um die sicherste und schnellste Software in diesem Bereich. Der technische Laie gehe davon aus, die Beklagte biete eine Software it einzigartigen Leistungen an. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.
Achtung
Bei Werbung mit Superlativen ist unbedingt Vorsicht geboten. Die Verwendung von Formulierungen wie “einzigartig”, “beste”, “maximum”, “größte”, “größt mögliche”, “best mögliche”, “non plus ultra”, “kleinste”, “billigste” etc. kann eine unzulässige Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen darstellen und ggf. Abmahnungen nach sich ziehen.
Ihr

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Abmahnung – Aktuelle Links 18 | Abmahnung-Blog.de sagt
am 4. Juni 2010 @ 00:01
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